S5-46 · Die Antragsformulierungen beider Seiten — Streitfall
Vier Anträge aus einem Sitzungstag. Erstens: „Ich beantrage, den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung zu verurteilen.“ Zweitens: „Ich beantrage, den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen.“ Drittens: „… und die Verwaltungsbehörde anzuweisen, für die Dauer von zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen“ — obwohl die Fahrerlaubnis seit sieben Monaten vorläufig entzogen ist. Viertens, vom Verteidiger: „Abschließend beantrage ich, die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen“, nachdem er zuvor eine Verurteilung zu einer Geldstrafe beantragt hat.
Was ist jeweils falsch, und bindet der Antrag das Gericht?
Lösung
Vier Fehler — und das Gericht ist an keinen von ihnen gebunden.
Erstens gibt es keine Verurteilung „auf Bewährung“. Die Strafe und ihre Aussetzung sind zwei Aussprüche: die Strafe nach § 260 IV 1 StPO, die Aussetzung nach § 260 IV 4 StPO. Richtig: „… zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu verurteilen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.“ Und es fehlt der zweite Teil: Wer Bewährung beantragt, muss nach § 268a I StPO auch die Bewährungszeit und gegebenenfalls Auflagen und Weisungen beantragen — sonst bleibt der wichtigste Teil der Rechtsfolge offen.
Zweitens fehlt die Tagessatzhöhe. § 40 IV StGB ist eindeutig: „In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.“ Die Höhe bemisst sich nach § 40 II 1, 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, in der Regel nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen eines Tages; nach § 40 III StGB darf geschätzt werden. Ein Antrag ohne Tagessatzhöhe ist unvollständig und zwingt das Gericht, den fehlenden Teil selbst zu bilden.
Drittens fehlt das „noch“, und die Zahl stimmt nicht. Bei einer für angemessen gehaltenen Gesamtsperre von zehn Monaten und sieben bereits abgelaufenen Monaten verbleiben drei — genau die Grenze des § 69a IV 2 StGB, die nicht unterschritten werden darf. Der Antrag in der vorliegenden Fassung verlangt in der Sache eine Sperre von siebzehn Monaten, weil die abgelaufene Zeit nach § 69a V 2 StGB nicht kraft Gesetzes eingerechnet wird.
Viertens stellt der Verteidiger einen Kostenantrag, für den es keine Grundlage gibt. Wird verurteilt, greift § 465 I 1 StPO; ein Antrag zugunsten der Staatskasse kommt nur im Fall des § 467 StPO in Betracht. Der Antrag ist nicht nur überflüssig, er lässt den Vortrag unsicher wirken.
Zur Bindung: Es gibt keine. § 155 II StPO: „Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.“ Begrenzt ist das Gericht allein durch § 155 I StPO — die angeklagte Tat und die angeklagten Personen — und durch das Verbot der Schlechterstellung im Rechtsmittelverfahren.
Umstritten ist, ob ein Hinweis geboten ist, wenn das Gericht erheblich über den Antrag hinausgehen will. Die eine Auffassung verneint es: § 265 I, II StPO erfasst die veränderte rechtliche Bewertung und neu hervorgetretene Straferhöhungsumstände, nicht die Strafhöhe. Die andere Auffassung entnimmt dem Gebot des fairen Verfahrens einen Hinweis dort, wo das Gericht selbst eine Erwartung geweckt hat. Unstreitig ist der Randfall: Nach einer Verständigung verlangt § 257c IV 4 StPO die unverzügliche Mitteilung, dass sich das Gericht nicht mehr gebunden sieht.
Praktische Folgerung für beide Seiten: Der Antrag ist die einzige Passage des Plädoyers, die ins Protokoll gelangt (§ 273 I 1 StPO). Er wird deshalb ausformuliert mitgebracht und langsam gesprochen — auch wenn der Rest frei vorgetragen wird.
Häufiger Fehler · Praxistipp — Arbeiten Sie den Antrag mit einer Liste ab: Schuldspruch mit gesetzlicher Bezeichnung und Konkurrenzverhältnis, Einzelstrafen, Gesamtstrafe, Aussetzung, Maßregeln und Nebenfolgen, Einziehung, Bewährungsbeschluss, Kosten, Haft, Entschädigung. Zehn Zeilen, von denen im Einzelfall die meisten entfallen — aber jede muss einmal geprüft worden sein. Die drei Klassiker:
- das vergessene „noch“ bei der Sperrfrist
- die fehlende Tagessatzhöhe
- der fehlende Antrag zum Bewährungsbeschluss
Der vierte gehört der Verteidigung: der Kostenantrag, den es nur im Fall des § 467 StPO gibt. Und ein Tipp für die Sitzung: Schreiben Sie den Antrag vor Beginn des Plädoyers vollständig auf ein eigenes Blatt. Wenn der Vorsitzende drängt oder Sie den Faden verlieren, liegt der wichtigste Teil fertig vor Ihnen.