S5-46 · Die Antragsformulierungen beider Seiten
Vor dem Schöffengericht Breltenwinkel steht der Hausmeister Rasmus Wobbeke. Angeklagt sind ein Betrug zum Nachteil seines Arbeitgebers und eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr vom 14. Januar 2026, bei der er am Stolmelplatz kontrolliert wurde. Der Führerschein ist am 14. Januar 2026 beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis am 16. Januar 2026 vorläufig entzogen worden. Hauptverhandlung ist am 10. September 2026. Die Staatsanwaltschaft hält für angemessen: Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten sowie von fünf Monaten, eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung, eine Bewährungszeit von drei Jahren, eine Zahlungsauflage von 1.200 Euro in Raten und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von insgesamt vierzehn Monaten.
Wie lautet der Antrag vollständig?
Lösung
Er hat sechs Bestandteile, und keiner darf fehlen: Schuldspruch, Strafe, Aussetzung, Maßregel, Bewährungsbeschluss, Kosten.
Der Antrag lautet:
„Ich beantrage daher,
den Angeklagten wegen Betruges in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr schuldig zu sprechen und ihn deswegen unter Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten sowie von fünf Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu verurteilen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird;
dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen, seinen Führerschein einzuziehen und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von noch sechs Monaten zu bestimmen;
die Bewährungszeit auf drei Jahre festzusetzen und dem Angeklagten aufzugeben, einen Geldbetrag von 1.200 Euro in monatlichen Raten von 100 Euro zugunsten einer vom Gericht zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen;
dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.“
Zur Strafe: Beantragt werden die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe. Wer nur die Gesamtstrafe nennt, überspringt die Ebene, auf der das Urteil arbeitet. Hier sind es 14 und 5 Monate; die Gesamtstrafe muss die Einsatzstrafe übersteigen und darf die Summe von 19 Monaten nicht erreichen — 18 Monate liegen genau dazwischen.
Zur Aussetzung: Bei einem Jahr und sechs Monaten trägt § 56 I StGB allein nicht; nötig sind besondere Umstände nach § 56 II 1 StGB, und § 56 III StGB verlangt zusätzlich, dass die Verteidigung der Rechtsordnung nicht entgegensteht. Beides gehört in die Ausführungen, nicht in den Antrag.
Die Maßregel ist ein Dreischritt. Erstens die Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69 I 1 StGB; die Regelvermutung für die Ungeeignetheit folgt bei der Trunkenheitsfahrt aus § 69 II Nr. 2 StGB. Zweitens die Einziehung des Führerscheins, § 69 III 2 StGB — sie geschieht „im Urteil“ und wird deshalb mitbeantragt. Drittens die Sperre, § 69a I 1 StGB, von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, entfallen die ersten beiden Schritte, und nach § 69a I 3 StGB wird nur die Sperre angeordnet.
Das Wörtchen „noch“ trägt die ganze Rechnung. Die vorläufige Entziehung läuft seit dem 16. Januar 2026, bei der Verhandlung am 10. September 2026 also seit knapp acht Monaten. Von der für angemessen gehaltenen Gesamtsperre von vierzehn Monaten verbleiben sechs. § 69a V 2 StGB rechnet nämlich nur die Zeit ein, die nach der Verkündung des Urteils verstreicht; die vorher abgelaufene Zeit berücksichtigt das Gericht bei der Bemessung, und der Antrag macht das mit „noch“ sichtbar.
Die Untergrenze steht in § 69a IV StGB: War die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen, verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit der vorläufigen Entziehung (Satz 1), „es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten“ (Satz 2). Nach § 69a VI StGB steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins der vorläufigen Entziehung gleich — deshalb zählt hier auch der 14. Januar 2026 mit.
Gebräuchlich ist statt „eine Sperre … zu bestimmen“ auch die Fassung „die Verwaltungsbehörde anzuweisen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen“. Beide sind richtig; die erste liegt näher am Wortlaut des § 69a I 1 StGB. Die Kosten folgen aus § 465 I 1 StPO; ein Antrag zur Haft wäre nach Nr. 138 VII RiStBV zusätzlich zu stellen, wenn ein Haftbefehl bestünde.