S5-44 · Der Aufbau des staatsanwaltschaftlichen Plädoyers — Streitfall

Nach zehn Minuten unterbricht der Vorsitzende die Sitzungsvertreterin: „Wir kennen die Akte alle, kommen Sie bitte zum Antrag.“ Sie bricht die Beweiswürdigung ab und stellt nur den Antrag. Nach dem Plädoyer des Verteidigers fragt der Vorsitzende sie, wie sie die Vorstrafen bewerte; sie trägt daraufhin zwei Strafzumessungsgesichtspunkte nach. Der Angeklagte erhält danach das Wort nicht erneut. Das Gericht verurteilt zu einer Strafe, die um vier Monate über dem Antrag liegt.

Welche Rügen tragen?

Lösung

Zwei — die Beschränkung des Schlussvortrags und das fehlende erneute letzte Wort. Die Überschreitung des Antrags trägt keine.

§ 258 I StPO gewährt das Wort ohne zeitliche Begrenzung. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung nach § 238 I StPO und darf gegen Abschweifungen einschreiten; er darf den Schlussvortrag aber nicht der Sache nach abschneiden, weil er dessen Zweck — das rechtliche Gehör und die Möglichkeit, das Beweisergebnis zu ordnen — vernichtet.

Umstritten ist, wie weit die Sachleitungsbefugnis reicht. Die eine Auffassung lässt eine angemessene, vorher angekündigte Redezeitvorgabe zu; sonst könne ein einzelner Beteiligter die Hauptverhandlung blockieren. Die andere Auffassung lehnt jede Vorabbegrenzung ab und lässt nur das Einschreiten gegen erkennbar sachfremde Ausführungen zu; § 258 I StPO sei Ausfluss des rechtlichen Gehörs und stehe nicht zur Disposition der Verhandlungsleitung. Praktisch trifft man sich in der Mitte: Ankündigung, Hinweis, und erst danach eine Anordnung, die nach § 238 II StPO beanstandet werden kann.

Für die Rüge ist die Rollenverteilung wichtig. § 338 Nr. 8 StPO greift nur, „wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist“ — er schützt die Verteidigung, nicht die Staatsanwaltschaft, und er setzt einen Gerichtsbeschluss voraus, nicht eine Anordnung des Vorsitzenden. Die Staatsanwaltschaft rügt deshalb nach § 337 I StPO.

Das erneute letzte Wort ist der sichere Treffer. Mit der Nachfrage des Vorsitzenden und den ergänzenden Ausführungen ist das Gericht wieder in die Verhandlung eingetreten; damit lebt die Reihenfolge des § 258 StPO neu auf. Nach § 258 II Hs. 2 StPO gebührt dem Angeklagten das letzte Wort, nach § 258 III StPO ist er ausdrücklich zu befragen, „ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe“ — auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat.

Beim letzten Wort wird das Beruhen nur ganz ausnahmsweise ausgeschlossen: Es lässt sich fast nie sagen, dass der Angeklagte nichts vorgebracht hätte, was das Gericht beeindruckt hätte.

Die Überschreitung des Antrags ist kein Fehler. § 155 II StPO: „Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.“ Ein Hinweis nach § 265 I, II StPO ist nur bei veränderter rechtlicher Bewertung oder bei erst in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Straferhöhungsumständen erforderlich, nicht bei einer höheren Strafe innerhalb desselben Rahmens. Anders liegt es nach einer Verständigung: Dort verlangt § 257c IV 4 StPO den Hinweis, dass das Gericht sich nicht mehr gebunden sieht.

Für den Sitzungsdienst folgt daraus eine schlichte Regel: Wenn gedrängt wird, kürze die Ausführungen, niemals aber den Antrag. Der Antrag muss vollständig gestellt werden, weil er im Protokoll steht (§ 273 I 1 StPO) und weil die Akte später zeigt, was die Staatsanwaltschaft für richtig gehalten hat.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der Antrag steht am Ende des Plädoyers. Er folgt aus Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung und gehört deshalb nicht an den Anfang. Stütze die Beweiswürdigung nur auf das, was in der Hauptverhandlung erhoben wurde, denn nur das darf das Gericht verwerten (§ 261 StPO). Was allein in der Akte steht, etwa eine nicht eingeführte Vernehmungsniederschrift, gehört nicht hinein.
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