S5-43 · Kosten und Auslagen, §§ 464 bis 473 StPO
Das Schöffengericht Nerkental verurteilt den Fliesenleger Arne Prickmann wegen einer gefährlichen Körperverletzung am Trolmelplatz zum Nachteil der Fußgängerin Frauke Zwennhardt zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Bewährung. Zwennhardt hat sich der öffentlichen Klage als Nebenklägerin angeschlossen und ist durch eine Rechtsanwältin vertreten. Der Referendar entwirft als letzte Ziffer: „Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.“
Was ist zu viel, was fehlt?