S5-41 · Der Bewährungsbeschluss, § 268a StPO — Streitfall

Dritte Sache. Vaskmann ist erneut zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt worden; der Beschluss setzt die Bewährungszeit auf fünf Jahre fest und begründet das damit, dass Vaskmann „bis zuletzt kein Geständnis abgelegt“ habe. Die Verteidigung legt Revision ein und will zugleich die Bewährungszeit angreifen. Beim Studium der Akte fällt auf: Der Beschluss liegt unterschrieben bei den Akten, das Protokoll weist seine Verkündung aber nicht aus; die Sitzung ist ausweislich des Protokolls nach der Rechtsmittelbelehrung geschlossen worden.

Womit wird der Beschluss angegriffen, und was folgt aus der fehlenden Verkündung?

Lösung

Nicht mit der Revision, sondern mit der Beschwerde nach § 305a StPO; der nicht verkündete Beschluss ist nachzuholen, nicht zu berichtigen.

Der Bewährungsbeschluss ist kein Bestandteil des Urteils. Er wird mit ihm verkündet, ergeht aber als Beschluss und wird deshalb auch als Beschluss angegriffen. § 305a I 1 StPO: „Gegen den Beschluss nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig.“ Eine Revision gegen die Bewährungszeit ist erfolglos; umgekehrt ist die Frage, ob ausgesetzt wird, Urteilsinhalt und allein mit Berufung oder Revision anzugreifen. Der Maßstab ist eng: § 305a I 2 StPO lässt die Beschwerde nur darauf stützen, „dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist“ — wer meint, zwei Jahre hätten genügt, dringt nicht durch.

Was „gesetzwidrig“ heißt, ist umstritten. Die enge Auffassung beschränkt es auf Verstöße gegen zwingendes Recht — Überschreiten der Höchstfrist des § 56a I 2 StGB, eine Weisung außerhalb der Aufzählung des § 56c II StGB, die fehlende Einwilligung nach § 56c III StGB. Die weite Auffassung rechnet Ermessensfehler dazu, weil §§ 56b I 2, 56c I 1, I 2 StGB unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, deren Verletzung Rechtsverletzung und nicht bloße Unzweckmäßigkeit ist; anders bliebe die Zumutbarkeitsgrenze folgenlos.

Der konkrete Fall entscheidet sich nach beiden Auffassungen zugunsten der Verteidigung. Das Schweigen und das Ausbleiben eines Geständnisses sind zulässiges Verteidigungsverhalten; sie dürfen weder die Strafe noch die Dauer der Bewährungszeit erhöhen. Eine Anordnung, die auf einem sachfremden und verfassungsrechtlich unzulässigen Grund beruht, ist keine Ermessensfrage mehr.

Wird gegen das Urteil zugleich eine zulässige Revision eingelegt, entscheidet nach § 305a II StPO das Revisionsgericht auch über die Beschwerde. Beide Rechtsbehelfe gehören deshalb in einen Schriftsatz — getrennt bezeichnet, damit nicht die Beschwerde als Revisionsrüge gelesen wird und untergeht.

Zur fehlenden Verkündung: § 268a I Hs. 2 StPO ordnet an, dass der Beschluss „mit dem Urteil zu verkünden“ ist. Ein Beschluss, der nur bei den Akten liegt, ist nach außen nicht existent; die Bewährungszeit läuft nicht, die Auflage bindet nicht, und die Belehrung nach § 268a III 1 StPO hat keinen Gegenstand.

Die Heilung erfolgt durch Nachholung, nicht durch Berichtigung. Eine Berichtigung setzt ein offensichtliches Fassungsversehen an einer verkündeten Entscheidung voraus; hier fehlt die Entscheidung. Zuständig bleibt dasselbe Gericht in derselben Besetzung, und versäumt ist nichts, solange die Nachholung vor Rechtskraft geschieht — die Bewährungszeit beginnt nach § 56a II 1 StGB ohnehin erst mit ihr.

Wird das Fehlen erst nach Rechtskraft bemerkt, verweist die eine Auffassung auf das Vollstreckungsverfahren, die andere hält die Nachholung durch das Gericht des ersten Rechtszuges für unaufschiebbar, weil ohne Bewährungszeit weder Widerruf noch Straferlass denkbar sind. Praktisch führt beides zum selben Ergebnis.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Ins Urteil gehört nur die Aussetzung nach § 56 StGB. Bewährungszeit, Auflagen, Weisungen und Bewährungshilfe (§§ 56a bis 56d StGB) stehen im Beschluss nach § 268a I StPO. Oft vergessen wird die Bewährungshilfe: Setzt das Gericht mehr als neun Monate Freiheitsstrafe aus und ist der Verurteilte noch nicht 27 Jahre alt, unterstellt es ihn in der Regel einem Bewährungshelfer (§ 56d II StGB). Eine Geldauflage darf nicht unzumutbar sein (§ 56b I 2 StGB) und soll der Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegenstehen (§ 56b II 2 StGB).
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