S5-39 · Die Gründe des freisprechenden Urteils, § 267 V StPO — Streitfall

Nach der Verkündung des Freispruchs formuliert der Vorsitzende in die Gründe: „Der Angeklagte ist zwar freizusprechen; das Gericht ist gleichwohl nach wie vor davon überzeugt, dass er an der Tat beteiligt war. Für eine Verurteilung reichen die Beweise nur nicht aus.“ Beide Seiten haben in der Sitzung auf Rechtsmittel verzichtet. Der Vorsitzende fragt außerdem, ob er die Gründe nach § 267 V 2 StPO auf einen Satz kürzen dürfe; der Angeklagte hat über seinen Verteidiger dagegen protestiert, weil ihm ein arbeitsgerichtliches Verfahren bevorsteht und er die Gründe dort vorlegen will.

Darf der Verdachtssatz stehen bleiben, und darf abgekürzt werden?

Lösung

Der Satz muss weg. Abgekürzt werden darf — aber ob man es tut, ist eine Ermessensfrage, und hier spricht das Rehabilitationsinteresse dagegen.

Ein freisprechendes Urteil enthält keine Verdachtsformulierung. Wer freigesprochen wird, gilt als unschuldig; die Unschuldsvermutung (Art. 6 II EMRK) verbietet es, dem Freigesprochenen in den Gründen eine Schuld zuzuschreiben, die das Urteil gerade nicht feststellt.

Das ist kein Verbot, die belastenden Umstände zu erörtern — im Gegenteil: Die Beweiswürdigung muss sie benennen und sagen, warum sie nicht genügen; ein Urteil, das die Belastungsindizien übergeht, ist lückenhaft und wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Der Unterschied liegt zwischen „Das Gericht hält den Angeklagten für den Täter, kann es aber nicht beweisen“ — unzulässig — und „Die belastenden Umstände sind gewichtig, tragen die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit aber nicht“ — richtig. Der Verdachtssatz ist außerdem handwerklich unklug: Er legt einen Widerspruch in den Gründen offen und liefert der Staatsanwaltschaft die Sachrüge frei Haus.

§ 267 V 2 StPO erlaubt die Abkürzung auch beim Freispruch: Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Das ist ein einziger Satz. § 267 V 3 StPO erklärt § 267 IV 4 StPO für anwendbar, sodass auch hier nachträglich ergänzt werden kann (S5-40).

Damit ist die Streitfrage eröffnet: Muss das Gericht die Gründe ausschreiben, wenn der Freigesprochene es verlangt? Für einen Anspruch spricht das Rehabilitationsinteresse — ein Freispruch mit einem Satz „aus tatsächlichen Gründen“ erklärt niemandem etwas, und im arbeits- oder verwaltungsrechtlichen Folgeverfahren ist der Betroffene auf die Gründe angewiesen. Dagegen spricht der Wortlaut: „braucht nur angegeben zu werden“ begründet eine Erleichterung für das Gericht, keinen Anspruch des Angeklagten, und ein Freispruch ist rechtlich vollwertig, gleichgültig wie er begründet ist.

Die Praxis löst das über das Ermessen, das § 267 V 2 StPO dem Gericht ohnehin lässt: Wo ein erkennbares Rehabilitationsinteresse besteht — Beamtenverhältnis, Approbation, Arbeitsverhältnis, Sorgerechtsstreit —, werden die Gründe vollständig abgefasst, auch wenn niemand ein Rechtsmittel führt. Für die Akte kommt hinzu: Eine Entscheidung über die Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen braucht eine Tatsachengrundlage, und ein Freispruch mit einem Satz liefert sie nicht.

Häufiger Fehler · Praxistipp — Der freisprechende Teil eines Urteils wird fast immer nach dem Muster des verurteilenden gebaut, und dann fehlt vorn die Mitteilung des Anklagevorwurfs. Merken Sie sich die Reihenfolge an einer Frage: Wovon wird freigesprochen? Diese Frage muss der erste Absatz beantworten, und sie kann nur aus der zugelassenen Anklage beantwortet werden. Achten Sie danach auf die Modalverben. „Der Angeklagte hat die Tat nicht begangen“ ist eine Feststellung und verlangt Überzeugung; „es konnte nicht festgestellt werden, dass“ ist ein non liquet. Beide Sätze sind richtig — aber jeweils nur in einem der beiden Fälle, und die Verwechslung ist im freisprechenden Urteil der teuerste Fehler, weil sie den Freispruch selbst infrage stellt.

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