S5-38 · Die Strafzumessungsgründe, § 267 III StPO — Variante
Derselbe Fall mit einer Ergänzung. Der Angeklagte hat sich im März 2026 von sich aus an eine Schlichtungsstelle gewandt, am 14. April 2026 ein zweistündiges Gespräch mit dem Geschädigten geführt, in dem er die Tat einräumte und sich entschuldigte, und danach 4.000 Euro gezahlt. Der Geschädigte hat das Geld angenommen und erklärt, die Sache sei für ihn abgeschlossen. Die Verteidigerin Rechtsanwältin Nölkmann beantragt, den Strafrahmen nach §§ 46a Nr. 1, 49 I StGB zu mildern.
Wie wird der Strafrahmen dann gerechnet, und wie steht das im Urteil?