S5-38 · Die Strafzumessungsgründe, § 267 III StPO
Das Amtsgericht Telmried verurteilt Robert Zornhardt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung: Er hatte dem Geschädigten am 21. Februar 2026 vor dessen Wohnung im Glannenstieg eine Bierflasche gegen die Schläfe geschlagen. Der Entwurf des Abschnitts V lautet vollständig: „Das Gericht hielt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. Zugunsten des Angeklagten sprach sein Geständnis. Zu seinen Lasten war die Schwere der Tat zu berücksichtigen. Die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.“
Was fehlt?
Lösung
Der ganze Weg. Es fehlen der Strafrahmen, die Abwägung an den Tatsachen dieses Falles und die Bewährungsprognose — vier Sätze, die nichts sagen, das nicht für jedes beliebige Urteil gälte.
§ 267 III 1 StPO verlangt die Umstände, „die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind“. Bestimmend heißt: nicht alle, aber die tragenden, und zwar mit dem Gewicht, das ihnen zukommt. Eine Aufzählung ohne Gewichtung ist keine Zumessung.
Dieser Abschnitt ist die einzige Stelle des Urteils, an der nicht im Urteilsstil geschrieben wird. Die Strafe wird entwickelt: Strafrahmen, etwaige Verschiebungen, Abwägung nach § 46 StGB, Strafart, Gesamtstrafe, Bewährung.
Der Strafrahmen wird benannt und am Fall geprüft. § 224 I StGB droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Nach § 267 III 2 StPO müssen die Gründe ergeben, weshalb der minder schwere Fall angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint wird.
Dann die Abwägung. § 46 I 1 StGB: Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung. § 46 II 2 StGB benennt die Gesichtspunkte; sie werden nicht abgehakt, sondern mit den Tatsachen aus den Abschnitten I und II gefüllt. § 46 III StGB verbietet Umstände, die schon Merkmale des Tatbestandes sind. Die Bewährung braucht eine eigene Begründung, § 267 III 4 StPO; die Prognose nach § 56 I 1 StGB wird an den Feststellungen zur Person entwickelt, und ab sechs Monaten Freiheitsstrafe tritt § 56 III StGB hinzu.
Ausgeschrieben:
V. Strafzumessung
Der Strafrahmen ergibt sich aus § 224 I StGB und reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Ein minder schwerer Fall liegt nicht vor: Zwar ist der Angeklagte nicht vorbestraft und hat die Tat eingeräumt; dem stehen jedoch die Wucht des Schlages, der Einsatz einer Glasflasche gegen den Kopf und die bleibende Narbe des Geschädigten gegenüber. Das Gesamtbild der Tat weicht nicht so weit nach unten vom Durchschnitt ab, dass der gemilderte Rahmen eröffnet wäre.
Innerhalb dieses Rahmens hat das Gericht die Umstände abgewogen, die für und gegen den Angeklagten sprechen. Zu seinen Gunsten fällt erheblich ins Gewicht, dass er die Tat von Beginn an ohne Einschränkung eingeräumt und dem Geschädigten damit eine Aussage erspart hat. Er ist nicht vorbestraft, hat sich am Tag nach der Tat von sich aus entschuldigt und in der Hauptverhandlung 1.500 Euro Schmerzensgeld gezahlt. Die Tat war nicht geplant; sie entwickelte sich aus einem seit Monaten schwelenden Streit über eine Geldschuld.
Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass er gegen den Kopf und damit gegen eine besonders empfindliche Körperregion schlug, obwohl der Geschädigte ihn weder angegriffen noch gereizt hatte, und dass die Folgen über das hinausgehen, was mit einer Körperverletzung notwendig verbunden ist: sechs Stiche, eine Gehirnerschütterung, zwei Wochen Arbeitsunfähigkeit, eine sichtbare Narbe im Gesicht. Dass er überhaupt ein gefährliches Werkzeug einsetzte, durfte demgegenüber nicht schärfen; das begründet bereits die Strafbarkeit nach § 224 I Nr. 2 StGB (§ 46 III StGB). Das Gericht hält danach eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung war zur Bewährung auszusetzen: Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird (§ 56 I 1 StGB). Er lebt in geordneten Verhältnissen, geht seit elf Jahren derselben Beschäftigung nach und ist erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung nicht (§ 56 III StGB).