S5-37 · Die rechtliche Würdigung — Variante
Die Angeklagte Heike Wilkens war angeklagt, den Geschädigten am 7. März 2026 mit einem Baseballschläger geschlagen und ihn dabei mit dem Tod bedroht zu haben — gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung. Die Kammer stellt fest, dass sie zugeschlagen, aber nichts gesagt hat. Sie verurteilt allein wegen gefährlicher Körperverletzung. Der Referendar formuliert einen Teilfreispruch vom Vorwurf der Bedrohung und schreibt in Abschnitt IV nichts weiter dazu.
Ist der Teilfreispruch richtig, und was gehört in die rechtliche Würdigung?
Lösung
Kein Teilfreispruch. Die Bedrohung war tateinheitlich angeklagt und betrifft dieselbe prozessuale Tat; ihr Wegfall wird in der rechtlichen Würdigung begründet, nicht tenoriert.
Freigesprochen wird nur von einer materiellrechtlich selbständigen Tat, die keinen Schuldspruch trägt; maßgeblich ist die Selbständigkeit, von der die zugelassene Anklage ausgeht, nicht der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO. Fällt lediglich ein tateinheitlich verwirklichter Tatbestand weg, bleibt die Tat abgeurteilt; ein Teilfreispruch wäre falsch und würde die Rechtskraft verwirren. Die Abgrenzung im Einzelnen steht in S5-20 und S5-21.
Stillschweigen darf das Urteil trotzdem nicht. Der Angeklagten war ein Vorwurf gemacht worden, der die zugelassene Anklage mitträgt; ob und warum er entfällt, muss aus den Gründen hervorgehen. Der Ort dafür ist die rechtliche Würdigung — dort, wo auch der bejahte Tatbestand steht.
Zwei Wege führen zum Wegfall, und sie werden nicht verwechselt. Entweder tragen die Feststellungen den Tatbestand nicht — dann ist es eine Frage der Subsumtion. Oder es lässt sich nicht feststellen, ob er verwirklicht wurde — dann ist es eine Frage der Beweiswürdigung, und der entsprechende Satz steht dort; die rechtliche Würdigung nimmt ihn nur auf.
Der Kostenausspruch bleibt hiervon unberührt: Weil kein Teilfreispruch ergeht, trägt die Angeklagte die Kosten in vollem Umfang, § 465 I 1 StPO. Der gemischte Ausgang und seine Kostenfolgen stehen in S5-26.
Ausgeschrieben:
Die Angeklagte hat sich der gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht, § 224 I Nr. 2 StGB. Der Baseballschläger ist ein gefährliches Werkzeug; nach Größe, Gewicht und der Art seines Einsatzes — ein wuchtiger Schlag von oben gegen den Unterarm — war er geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, und hat sie hier auch herbeigeführt.
Der weitergehende Vorwurf der Bedrohung, den die zugelassene Anklage tateinheitlich erhebt, hat sich nicht bestätigt. Nach den Feststellungen zu II. hat die Angeklagte während des gesamten Vorgangs nichts gesagt; eine Äußerung, mit der sie dem Geschädigten ein Verbrechen gegen ihn in Aussicht gestellt hätte, ist nicht gefallen. Eine Bedrohung nach § 241 II StGB liegt danach nicht vor. Eines Teilfreispruchs bedarf es insoweit nicht, weil der Vorwurf dieselbe prozessuale Tat betrifft, derentwegen die Angeklagte verurteilt wird.