S5-36 · Die Feststellungen zur Sache — Streitfall

Die Angeklagte Lina Zornhardt hat ihrem Nachbarn vor der Garageneinfahrt im Ortsteil Zwänsenholz mit einem Schraubendreher in den linken Oberarm gestochen. In der Hauptverhandlung lässt sie sich ein, der Nachbar habe zuvor nach ihrem Hals gegriffen. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es diesen Griff nicht gegeben hat. Der Vorsitzende möchte in die Feststellungen schreiben: „Eine Notwehrlage bestand nicht.“ Der Berichterstatter hält dagegen, das gehöre in die rechtliche Würdigung, und schlägt vor: „Ein Angriff des Geschädigten konnte nicht festgestellt werden.“

Wie wird der behauptete Rechtfertigungsumstand behandelt?

Lösung

Beide Vorschläge sind falsch, und der zweite ist gefährlich. In die Feststellungen gehört eine Tatsache im Indikativ: Der Nachbar griff nicht nach ihr.

§ 267 II StPO ordnet an: Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden. Gemeint sind Notwehr, Notstand, Rücktritt, die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB, Qualifikationen und Regelbeispiele — nicht das schlichte Bestreiten der Tat.

Die Aussprache erfolgt über die Tatsachen, nicht über den Rechtsbegriff. „Eine Notwehrlage bestand nicht“ ist eine rechtliche Wertung; sie gehört, wenn überhaupt, in Abschnitt IV. In die Feststellungen gehört, was tatsächlich geschah oder eben nicht geschah.

Zwei Sätze, die gleich aussehen und es nicht sind: „Der Geschädigte griff die Angeklagte nicht an“ ist eine positive Negativfeststellung — das Gericht ist überzeugt, dass es nicht geschah. „Ein Angriff des Geschädigten konnte nicht festgestellt werden“ ist ein non liquet. Bleibt offen, ob der Angriff stattfand, ist zugunsten der Angeklagten von ihm auszugehen; dann trägt die Verurteilung nicht mehr. Wer den zweiten Satz schreibt, obwohl er den ersten meint, hebt sein eigenes Urteil auf.

Streitig ist, an welcher Stelle die Aussprache stehen muss. Die eine Auffassung verlangt sie im Feststellungsteil, weil § 267 II StPO von „Umständen“ spricht und Umstände Tatsachen sind; nur dort werden Tatsachen mitgeteilt. Die andere hält es für übersichtlicher, den behaupteten Umstand in der Beweiswürdigung abzuhandeln, weil dort ohnehin darzulegen ist, warum der Einlassung nicht gefolgt wird. Der sichere Weg vereinigt beides und kostet zwei Zeilen: der Satz in den Feststellungen, die Begründung in der Beweiswürdigung.

Ausgeschrieben, erst der Feststellungs-, dann der Würdigungsteil:

Der Geschädigte stand während des gesamten Vorgangs mit hängenden Armen etwa einen Meter vor der Angeklagten. Er berührte sie zu keinem Zeitpunkt und griff auch nicht nach ihr. Die Angeklagte stach ihm gleichwohl mit dem Schraubendreher, den sie in der rechten Hand hielt, in den linken Oberarm.

Der Einlassung der Angeklagten, der Geschädigte habe zuvor nach ihrem Hals gegriffen, folgt das Gericht nicht. Die Zeugin, die den Vorgang aus vier Metern Entfernung beobachtete, hat mehrfach und übereinstimmend geschildert, dass der Geschädigte die Arme durchgehend am Körper hatte. Die Ärztin Dr. Vielstich, die die Angeklagte noch am selben Abend untersuchte, hat an deren Hals keinerlei Rötungen oder Druckspuren festgestellt. Die Angeklagte selbst hat den Griff an den Hals bei ihrer polizeilichen Vernehmung am Tattag nicht erwähnt und ihn erstmals in der Hauptverhandlung geschildert, ohne für das Nachschieben einen Grund zu nennen.

Häufiger Fehler · Praxistipp — Der Feststellungsteil misslingt fast immer auf dieselbe Weise: Er wird aus dem Kopf des Zeugen geschrieben statt aus dem des Gerichts. Ein Test, der zuverlässig funktioniert: Streichen Sie in Ihrem Abschnitt II jeden Satz, der einen Zeugennamen, ein „bekundete“, ein „gab an“ oder einen Konjunktiv enthält. Was übrig bleibt, sind Ihre Feststellungen — und wenn das weniger als die Hälfte ist, haben Sie den Abschnitt noch vor sich. Der zweite Griff gilt der Länge: Lesen Sie den Anklagesatz und Ihre Feststellungen nebeneinander. Sind sie gleich lang, fehlen die Strafzumessungstatsachen. Der Anklagesatz muss nur den Tatvorwurf umgrenzen; die Feststellungen müssen zusätzlich die ganze Rechtsfolgenentscheidung tragen.

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