S5-34 · Beweisverwertungsverbote im Urteil — Variante

Derselbe Fall, andere Stelle. In den Feststellungen zur Person führt der Entwurf drei Vorstrafen auf, darunter eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 1998, deren Eintragung im Bundeszentralregister längst getilgt ist und die nur deshalb bekannt ist, weil sie in einem beigezogenen älteren Verfahren erwähnt wird. In der Strafzumessung heißt es: „Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er seit vielen Jahren nicht mehr in Erscheinung getreten ist; allerdings zeigt bereits die Verurteilung aus dem Jahr 1998, dass ihm Übergriffe auf die körperliche Unversehrtheit anderer nicht fremd sind.“

Ist das zulässig?

Lösung

Nein. § 51 I BZRG verbietet jede nachteilige Verwertung — und der zitierte Satz ist eine, obwohl er wie eine Randbemerkung aussieht.

§ 51 I BZRG ordnet an: Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Das gilt auch im Strafverfahren und unabhängig davon, woher das Gericht seine Kenntnis hat. Die Ausnahmen sind in § 52 BZRG abschließend aufgezählt; für das Strafverfahren praktisch bedeutsam ist allein § 52 I Nr. 2 BZRG — die frühere Tat darf berücksichtigt werden, soweit ein Gutachten zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a, 66b StGB zu erstatten ist und die Umstände der früheren Tat für Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit von Bedeutung sind.

Das Verbot betrifft zwei Ebenen. Die Tat und die Verurteilung dürfen weder in den Feststellungen zur Person erscheinen noch in der Strafzumessung verwertet werden. Die häufigste Gestalt des Verstoßes ist genau die hier gewählte: Die getilgte Verurteilung wird als Einschränkung eines Milderungsgrundes eingesetzt. Auch das ist eine nachteilige Verwertung.

Zulässig bleibt der Milderungsgrund selbst. Wer seit Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, darf das für sich in Anspruch nehmen — und zwar in vollem Umfang, weil das Gericht die getilgte Verurteilung als nicht vorhanden zu behandeln hat.

Der Prüfschritt in der Akte ist mechanisch: Jede Vorstrafe wird auf Tilgungsreife geprüft, bevor sie in den Entwurf gelangt. Maßgeblich sind die Fristen der §§ 45 ff. BZRG; ausschlaggebend ist nicht, ob die Eintragung gelöscht ist, sondern ob sie zu tilgen wäre.

Und wieder gilt die Grundregel: Was nicht verwertet werden darf, wird nicht erwähnt. Die Feststellungen zur Person führen die getilgte Verurteilung nicht auf, und die Strafzumessung schweigt dazu:

Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang zweimal in Erscheinung getreten. Er wurde am 14. Juni 2019 vom Amtsgericht Velmenbrück wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt und am 2. September 2022 vom selben Gericht wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35 Euro. Die Feststellungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 12. Januar 2026.

Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass er wegen eines Körperverletzungsdelikts bislang nicht in Erscheinung getreten ist und dass die letzte Verurteilung mehr als drei Jahre zurückliegt.

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