S5-24 · Teilfreispruch und Teileinstellung nebeneinander — Streitfall

Abwandlung des Grundfalls. Der Betrug zum Nachteil der Zeugin Nehlsen soll nicht am 3. März 2026, sondern am 3. März 2020 begangen worden sein; eine Unterbrechung ist nicht eingetreten. Er ist damit nach § 78 III Nr. 4 StGB — fünf Jahre bei einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren, § 263 I StGB — seit dem 3. März 2025 verjährt. Zugleich hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Betrug Meibohm nicht zuzurechnen ist. Der Verteidiger beantragt, insoweit freizusprechen, hilfsweise einzustellen. Die Sitzungsvertreterin beantragt die Einstellung.

Was ist richtig?

Lösung

Einstellung. Die Ausnahme des vorigen Themas greift nicht, weil es hier um eine selbständige Tat geht und nicht um zwei tateinheitliche Vorwürfe.

Die Grundregel steht in § 260 III StPO und gilt uneingeschränkt: Besteht ein Verfahrenshindernis, ist einzustellen. Dass der Freispruch entscheidungsreif wäre, ändert daran nichts.

Die Ausnahme aus BGHSt 36, 340 ist eine Ausnahme des Tateinheitsfalles. Sie beruht darauf, dass über eine Handlung nur einheitlich entschieden werden kann und deshalb der schwerere, hindernisfreie Vorwurf den Ausschlag geben muss. Wo mehrere selbständige Taten angeklagt sind, gibt es diesen Zwang zur Einheitlichkeit nicht: Jede Tat wird für sich erledigt, und für die verjährte Tat gilt § 260 III StPO ohne Abstriche.

Die Gegenposition in der Literatur zieht die Ausnahme weiter: Wenn der Freispruch feststehe, sei er auch bei selbständigen Taten auszusprechen, weil das Prozessurteil dem Angeklagten den umfassenden Strafklageverbrauch vorenthalte und ihn mit dem Verdacht zurücklasse. Das Argument ist ernst zu nehmen, verkennt aber, dass die Verjährung dem Gericht die Sachentscheidung nicht bloß erschwert, sondern entzieht. Ein Freispruch wäre eine Entscheidung ohne Entscheidungsbefugnis.

Für die Klausur ist die Antwort deshalb: einstellen und den entscheidungsreifen Freispruch dort abbilden, wo er hingehört — in der Kostenentscheidung. Nach § 467 I StPO fallen Kosten und notwendige Auslagen der Staatskasse zur Last; ein Absehen nach § 467 III 2 Nr. 2 StPO kommt nicht in Betracht, weil das Gericht gerade nicht überzeugt ist, dass ohne die Verjährung verurteilt worden wäre.

Der Tenor wird damit zweigeteilt statt dreigeteilt, weil beide nicht abgeurteilten Vorwürfe eingestellt werden:

III. Soweit dem Angeklagten eine Beleidigung zum Nachteil des Zeugen Kalbmann (Tatzeit: 14.06.2022) und ein Betrug zum Nachteil der Zeugin Nehlsen (Tatzeit: 03.03.2020) zur Last liegen, wird das Verfahren eingestellt.

Dann trägt „Im Übrigen“ in Ziffer IV wieder, weil nur noch eine Erledigungsart übrig ist. Die Faustregel lautet: Eine Teilentscheidung darf „Im Übrigen“ heißen, zwei verschiedene müssen benannt werden.

Ein letzter Punkt zur Vorschriftenliste: Werden zwei Vorwürfe aus verschiedenen Gründen eingestellt, gehören auch beide Hindernisnormen hinein, hier also § 78 III Nr. 4 StGB neben § 78 III Nr. 5 StGB. Wer nur eine nennt, erweckt den Eindruck, beide Taten hätten dieselbe Verjährungsfrist.

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