S5-23 · Die Einstellung durch Prozessurteil, § 260 III StPO — Variante

Vor dem Strafrichter Zaddenkamp ist Silke Marbrecht angeklagt, am 21. April 2022 die Nachbarin in einem Treppenhausstreit beleidigt zu haben. Der Vorwurf lautet auf § 185 StGB in der Grundform; öffentlich oder mittels einer Tätlichkeit ist die Äußerung nicht gefallen. Marbrecht wurde am 3. Juni 2022 als Beschuldigte vernommen; danach blieb die Akte liegen. Anklage ist am 10. Januar 2026 erhoben, eröffnet wurde am 4. März 2026. In der Hauptverhandlung am 6. Juli 2026 hat der Strafrichter die Verjährung zunächst nicht bemerkt und die Beweisaufnahme vollständig durchgeführt. Sie hat ergeben, dass Marbrecht an dem fraglichen Tag nachweislich nicht im Haus war; die Nachbarin hat sie mit einer anderen Bewohnerin verwechselt. Erst danach fällt der Zeitablauf auf. Die Verteidigerin beantragt Freispruch: Ihre Mandantin habe ein Interesse daran, dass ihre Unschuld im Tenor stehe, und der Freispruch verbrauche die Strafklage vollständig.

Freispruch oder Einstellung?

Lösung

Einstellung. Das Verfahrenshindernis geht vor — auch dann, wenn die Tat ohnehin nicht erwiesen wäre.

Verfahrensvoraussetzungen sind die Bedingung dafür, dass überhaupt zur Sache entschieden werden darf. Fehlt eine von ihnen, ist dem Gericht die Sachentscheidung entzogen. Der Freispruch ist eine Sachentscheidung; er setzt voraus, dass das Gericht über die Tat befinden darf.

§ 260 III StPO formuliert das ohne Einschränkung: Die Einstellung „ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht“. Der Wortlaut kennt keinen Vorbehalt für den Fall, dass der Freispruch näherliegt.

Praktisch bedeutsam ist die Reihenfolge der Prüfung. Ein Gericht, das die Verjährung früh erkennt, darf gar nicht erst in die Beweisaufnahme eintreten; hier ist das versäumt worden, ändert aber nichts. Die durchgeführte Beweisaufnahme legitimiert die Sachentscheidung nicht nachträglich.

Das Interesse der Angeklagten an der Feststellung ihrer Unschuld ist nicht unberücksichtigt. Es schlägt sich in den Gründen nieder, soweit sie das Hindernis tragen, und vor allem in der Kostenentscheidung: Nach § 467 I StPO trägt die Staatskasse Kosten und notwendige Auslagen, und für ein Absehen davon ist bei erwiesener Unschuld kein Raum.

Der Unterschied zum Freispruch liegt im Umfang der Rechtskraft. Das Prozessurteil sperrt die erneute Verfolgung nur, solange das Hindernis besteht. Bei der Verjährung fällt das nicht ins Gewicht, weil sie unbehebbar ist; bei behebbaren Hindernissen — dem Umgrenzungsmangel der Anklage etwa — ist es der Grund, warum die Verteidigung um den Freispruch kämpft.

Für das Plädoyer heißt das: Der Antrag lautet „das Verfahren einzustellen“, nicht „freizusprechen“. Wer beides hilfsweise beantragt, verrät, dass er die Rangfolge nicht kennt.

In der App bearbeiten