S5-20 · Der Teilfreispruch — wann er nötig ist und wann nicht — Streitfall
Dritter Fall. Angeklagt ist Sven Meibohm mit zwei Anklageziffern aus einem einzigen Abend im Ortsteil Spohmenhoop: Ziffer 1 eine Körperverletzung gegen 22:40 Uhr vor der Gaststätte, Ziffer 2 eine Beleidigung desselben Geschädigten gegen 22:55 Uhr auf dem Parkplatz. Anklage und Eröffnungsbeschluss gehen von zwei tatmehrheitlichen Taten aus. Die Beweisaufnahme trägt die Körperverletzung; die Beleidigung bleibt offen. Der Vorsitzende meint, ein Teilfreispruch scheide aus: Beide Vorgänge bildeten nach dem einheitlichen Lebenssachverhalt eine prozessuale Tat, und diese sei durch die Verurteilung erschöpfend erledigt.
Trifft das zu?