S5-19 · Anrechnung, Entschädigung, vorläufige Maßnahmen — Streitfall
Dritte Sache. Gegen Wiebking wird wegen einer Trunkenheitsfahrt und eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort verhandelt. Ihr Führerschein ist seit dem 4. Februar 2026 vorläufig entzogen, ihr Personenkraftwagen ist zur Sicherung einer Einziehung als Tatmittel beschlagnahmt. In der Hauptverhandlung am 9. Juli 2026 spricht das Amtsgericht Gormenrade vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens frei, verurteilt wegen der Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe, sieht die Regelvermutung des § 69 II Nr. 2 StGB als widerlegt an und entzieht die Fahrerlaubnis nicht. Der Vorsitzende will tenorieren: „IV. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird aufgehoben; der Führerschein ist zurückzugeben. V. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs wird aufgehoben.“
Gehört das in den Tenor?
Lösung
Nein. Beide Aufhebungen ergehen durch Beschluss. In den Tenor gehört stattdessen die Entschädigungsgrundentscheidung für die vorläufige Entziehung.
§ 111a II StPO ist eindeutig: Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Die Aufhebung ist keine Sachentscheidung über Schuld und Strafe, sondern die Beendigung einer vorläufigen Maßnahme — und diese Trennung ist dieselbe wie bei Bewährungsbeschluss und Haftentscheidung.
Der Führerschein ist nach § 111a V 1 StPO zurückzugeben, wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird stattdessen ein Fahrverbot verhängt, kann die Rückgabe nach § 111a V 2 StPO aufgeschoben werden, wenn die Beschuldigte nicht widerspricht.
Auch die Aufhebung der Beschlagnahme nach § 111b I StPO und eines Vermögensarrests nach § 111e I StPO ergeht durch Beschluss. Ein Ausspruch im Urteil ist überflüssig; nicht mehr benötigte bewegliche Sachen werden nach § 111n I StPO an den letzten Gewahrsamsinhaber und nach § 111n II StPO an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist.
Umstritten ist die praktische Handhabung. Verbreitet wird die Aufhebung gleichwohl in den Tenor aufgenommen — mit dem Argument, sie werde ohnehin zusammen mit dem Urteil verkündet, und die Angeklagte müsse sofort erkennen, dass sie ihren Führerschein wiederbekommt. Dagegen spricht der tragende Grundsatz des Tenors: Er ist Vollstreckungsgrundlage; was durch Beschluss ergeht, gehört nicht hinein, und die Vermischung erschwert die Zustellung und die Rechtsmittelzuordnung, weil gegen den Beschluss die Beschwerde und gegen das Urteil die Berufung läuft. Sicher ist deshalb der getrennte Beschluss, verkündet im Anschluss an das Urteil.
In den Tenor gehört dagegen die Grundentscheidung nach dem Entschädigungsrecht. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 2 II Nr. 5 StrEG eine andere Strafverfolgungsmaßnahme; die Beschlagnahme nach § 2 II Nr. 4 StrEG. Der Ausschluss des § 5 I Nr. 3 StrEG greift nicht, weil die Fahrerlaubnis gerade nicht endgültig entzogen wird; § 5 I Nr. 4 StrEG greift für das Fahrzeug nicht, weil keine Einziehung angeordnet wird.
Zu bezeichnen sind nach § 8 II StrEG Art und Zeitraum jeder Maßnahme einzeln:
V. Die Angeklagte ist für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in der Zeit vom 4. Februar 2026 bis zum 9. Juli 2026 und für die Beschlagnahme des Personenkraftwagens in derselben Zeit aus der Staatskasse zu entschädigen.
Der Teilfreispruch trägt die Entschädigung nach § 2 I StrEG, soweit die Maßnahmen auf dem freigesprochenen Vorwurf beruhten. Beruhten sie auf beiden Vorwürfen, ist wieder § 4 I Nr. 2 StrEG der Weg, und die Billigkeitsprüfung ist in den Gründen darzustellen. Wer die Ziffer weglässt, nimmt der Angeklagten einen Anspruch, den kein späteres Verfahren mehr herstellt.