S5-15 · Strafaussetzung zur Bewährung im Tenor — Variante
Die Verkäuferin Sonja Tjardes wird vom Schöffengericht Pruhlenstedt wegen zweier Taten zu Einzelstrafen von einem Jahr zwei Monaten und acht Monaten verurteilt; die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt ein Jahr acht Monate. Die Verteidigung beantragt, jedenfalls die kürzere Einzelstrafe zur Bewährung auszusetzen, hilfsweise die Gesamtstrafe zur Hälfte. Das Gericht hält die Prognose für ungünstig und lehnt die Aussetzung ab.
Wie ist zu verfahren, und wie lautet der Tenor?
Lösung
Beide Anträge sind unbegründet. Ausgesetzt werden kann nur die Gesamtstrafe, und nur ganz. Die Versagung erscheint im Tenor überhaupt nicht.
§ 58 I StGB ist eindeutig: Hat jemand mehrere Straftaten begangen, ist für die Strafaussetzung nach § 56 StGB die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend. Einzelstrafen sind keine aussetzungsfähigen Strafen; sie werden nicht vollstreckt.
§ 56 IV 1 StGB schließt die Teilaussetzung ausdrücklich aus: Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Eine Aufteilung in einen zu vollstreckenden und einen ausgesetzten Teil kennt das Erkenntnisverfahren nicht; sie ist eine Frage der Vollstreckung nach § 57 StGB.
Bei einem Jahr acht Monaten wäre eine Aussetzung nur über § 56 II 1 StGB möglich gewesen. Die Vorschrift setzt § 56 I StGB voraus; fehlt schon die günstige Prognose, kommt man auf der zweiten Stufe nicht weiter.
Die Versagung wird nicht tenoriert. Der Tenor endet mit Ziffer II und der Kostenentscheidung. Begründet werden muss sie gleichwohl: § 267 III 4 StPO verlangt, dass die Gründe ergeben, weshalb die Strafe einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist. Bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gehört die Erörterung ohnehin in jedes Urteil.
Anders liegt es beim Zäsurfall des § 55 StGB. Stehen zwei Gesamtstrafen nebeneinander, ist über jede gesondert zu entscheiden, und der Tenor muss die Zuordnung erkennen lassen: „Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt.“ Wer nur „Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt“ schreibt, macht den Tenor unvollstreckbar.
War in der früheren Entscheidung bereits ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe ausgesetzt, verkürzt sich nach § 58 II 1 StGB das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr.
Für das Plädoyer folgt daraus eine feste Reihenfolge: erst die Einzelstrafen beantragen, dann die Gesamtstrafe, dann die Aussetzung — und die Aussetzung immer bezogen auf die Gesamtstrafe.