S5-08 · Konkurrenzen im Tenor — Tateinheit und Tatmehrheit — Streitfall
Dritte Sache. Der Angeklagte hat mit einem einzigen Wurf eines Pflastersteins in eine Menschengruppe drei Personen verletzt. Die Kammer verurteilt wegen gefährlicher Körperverletzung und tenoriert: „Der Angeklagte ist schuldig einer gefährlichen Körperverletzung.“ In den Gründen sind drei Geschädigte festgestellt. In einem Parallelverfahren waren Anklage und Eröffnungsbeschluss von zwei tatmehrheitlichen Betrugstaten ausgegangen; das Gericht hält nach der Beweisaufnahme eine einzige Handlung für gegeben und will wegen Betruges in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilen, ohne zuvor darauf hingewiesen zu haben.
Ist beides zu beanstanden?
Lösung
Ja. Die gleichartige Tateinheit muss im Tenor sichtbar werden, und die Änderung der Konkurrenzbeurteilung wird angekündigt.
Bei gleichartiger Tateinheit — eine Handlung verletzt dasselbe Strafgesetz mehrfach, § 52 I Alt. 2 StGB — ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde (BGH, Beschluss vom 26.04.2006 – 2 StR 61/06). Richtig lautet der Schuldspruch: „Der Angeklagte ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen.“
Der Grund liegt im Umfang der Rechtskraft und im Schuldumfang. Ein Tenor, der nur von „einer gefährlichen Körperverletzung“ spricht, verschweigt, dass drei Menschen verletzt wurden — für die Strafzumessung, für die Nebenklage und für ein späteres Verfahren macht das einen Unterschied.
Über die sprachliche Fassung wird gestritten. Verbreitet sind „in drei tateinheitlichen Fällen“ und „in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen“; die zweite Fassung ist aus denselben Gründen zu meiden wie „sachlich zusammentreffend“. Wieder andere schreiben „der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen“. Alle drei sagen dasselbe; die erste ist die klarste.
Ob die bloße Änderung der Konkurrenzverhältnisse einen Hinweis nach § 265 StPO verlangt, ist umstritten. Gegen eine Hinweispflicht spricht § 265 I StPO seinem Wortlaut nach: Es wird nicht nach einem anderen Strafgesetz verurteilt, sondern nach denselben Vorschriften in anderer Verknüpfung. Dafür spricht § 265 II Nr. 3 StPO: Der Hinweis ist auch zu erteilen, wenn er auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung erforderlich ist — und der Übergang von zwei Taten zu einer verändert die Grundlage der Strafzumessung erheblich, weil statt zweier Einzelstrafen und einer Gesamtstrafe nur noch eine Strafe in Betracht kommt.
Der sichere Weg ist der Hinweis. Er kostet nichts, und er nimmt der Revision einen Angriffspunkt.
Vom Konkurrenzproblem strikt zu trennen ist die Frage des Teilfreispruchs. Wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss von Tatmehrheit ausgehen und eine der Taten nicht erwiesen ist, ist teilweise freizusprechen — auch dann, wenn beide Vorwürfe zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt gehören. Sind dagegen alle Handlungen erwiesen und werden sie nur rechtlich zu einer Tat zusammengefasst, bedarf es keines Teilfreispruchs, weil kein Vorwurf offenbleibt. Dazu S5-20 und S5-21.