S5-07 · Die Bezeichnung der Tat nach § 260 IV StPO — Streitfall
Dritter Fall. Gerdhardt und ein Mitangeklagter haben sich verabredet, eine Tankstelle mit einer Schreckschusspistole zu überfallen; zur Ausführung kam es nicht. Verurteilt wird nach § 30 II StGB. Die Kammer tenoriert: „Die Angeklagten sind jeweils schuldig der Verabredung zu einem Verbrechen.“ In einer weiteren Sache steht fest, dass der Angeklagte eine hochwertige Uhr entweder selbst gestohlen oder sie in Kenntnis der Herkunft angekauft hat; welches von beidem, lässt sich nicht klären.
Sind die beiden Schuldsprüche richtig zu fassen?
Lösung
Der erste nicht — das verabredete Verbrechen ist zu benennen. Der zweite lautet auf Wahlfeststellung.
§ 30 StGB ist kein eigenständiger Straftatbestand; die Vorschrift knüpft an den gesetzlichen Tatbestand eines Verbrechens und an dessen Rechtsfolgen an. Deshalb ist es geboten, die Bezeichnung des Verbrechens in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 25.07.2017 – 3 StR 174/17). Richtig heißt es also „schuldig der Verabredung zum schweren Raub“.
Das ist kein Widerspruch zu der Regel, dass die Klassifizierung als Verbrechen im Tenor nichts zu suchen hat. Dort ging es um den überflüssigen Zusatz „Vergehen der …“; hier ist die Benennung des Bezugsdelikts der einzige Weg, die Tat überhaupt rechtlich zu bezeichnen. § 260 IV 1 StPO verlangt eine Bezeichnung, aus der hervorgeht, wofür verurteilt wird — „Verabredung zu einem Verbrechen“ leistet das nicht.
Der zweite Fall führt zur Wahlfeststellung. Der Tenor lautet: „Der Angeklagte ist schuldig des Diebstahls oder der Hehlerei.“ Die Formel bildet damit ab, was feststeht und was offenbleibt. In den Gründen ist auszuführen, warum beide Möglichkeiten erwiesen und alle anderen ausgeschlossen sind.
Umstritten ist die Fassung an den Rändern. Manche halten die Wendung „der Angeklagte ist schuldig des Diebstahls, hilfsweise der Hehlerei“ für klarer; sie ist es nicht, weil die Wahlfeststellung keine Rangfolge kennt. Andere wollen im Tenor die Wahlfeststellung ausdrücklich benennen („in wahldeutiger Verurteilung“); das ist überflüssig, weil das „oder“ die Wahldeutigkeit bereits ausdrückt.
Wo genau die Grenze zwischen gebotener Bezeichnung und überflüssigem Zusatz verläuft, entscheidet § 260 IV 5 StPO: Im Übrigen liegt die Fassung im Ermessen des Gerichts. Ermessen heißt aber nicht Beliebigkeit — die Formel muss aus sich heraus verständlich, vollstreckbar und von allem Unnötigen befreit sein. Was der Vollstreckung nichts sagt und die Tat nicht kennzeichnet, fällt weg.
Häufiger Fehler · Praxistipp — Der Klassiker ist der Anklagesatz im Tenor. Anklage und Urteilsformel haben verschiedene Aufgaben: Die Anklage informiert den Angeschuldigten und muss deshalb ausführlich sein, der Tenor ist Vollstreckungsgrundlage und muss deshalb knapp sein. Wer „in Mittäterschaft“, „in einem besonders schweren Fall“, „vorsätzlich“ oder „Vergehen“ aus der Anklage übernimmt, überträgt die Logik des einen Schriftstücks auf das andere. Die Gegenprobe braucht eine Sekunde: Schlagen Sie die gesetzliche Überschrift auf und vergleichen Sie sie mit Ihrem Tenor. Steht dort ein Wort mehr, muss es sich rechtfertigen — durch die Schuldform, den Versuch, die Teilnahmeform, die Wahlfeststellung, die Zahl der Fälle oder die Konkurrenz. Alles andere wird gestrichen.