S4-47 · Tatprodukte, Tatmittel, Tatobjekte und die selbständige Einziehung, §§ 74 ff., 76a StGB — Streitfall

Bei einer Verkehrskontrolle werden am 4. Mai 2026 im Reserveradkasten des von Jörg Kargegramm geführten Wagens 58.000 Euro in gebündelten Zwanzig- und Fünfzigeuroscheinen gefunden, banderoliert und vakuumverschweißt. Kargegramm hat seit sechs Jahren kein steuerpflichtiges Einkommen und weist monatliche Kontoumsätze unter 400 Euro auf; das Fahrzeug ist auf eine dritte Person zugelassen und war binnen zwei Tagen von der Grenze und zurück unterwegs. Zur Herkunft schweigt er. Das Verfahren wegen Geldwäsche wird nach § 170 II StPO eingestellt, weil sich weder eine Vortat noch der Vorsatz nachweisen lässt.

Worauf lässt sich der Antrag der Staatsanwaltschaft auf selbständige Einziehung stützen, und trägt er?

Lösung

Auf § 76a IV StGB, nicht auf Absatz 1 — und er trägt, wenn die Gesamtwürdigung der objektiven Indizien die Überzeugung ergibt. Das Schweigen zählt dabei nicht mit.

§ 76a I 1 StGB scheidet aus: Er setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Maßnahme „im Übrigen“ vorliegen — also eine konkrete rechtswidrige Tat, durch oder für die etwas erlangt wurde. Genau die fehlt. Auch § 76a II 1 StGB (verjährte Verfolgung) und § 76a III StGB (Absehen von Strafe, Einstellung nach Ermessensvorschriften) passen nicht; § 170 II StPO ist keine Ermessensvorschrift.

Einschlägig ist § 76a IV 1 StGB: Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand soll auch dann selbständig eingezogen werden, wenn er aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der Betroffene wegen der ihr zugrunde liegenden Straftat nicht verfolgt oder verurteilt werden kann. Zu den Bezugstaten des Satzes 3 gehört die Geldwäsche nach § 261 I und II StGB.

Der Streit entzündet sich an der Überzeugungsbildung. Dafür, sie zu bejahen, spricht: Die Vorschrift wäre wertlos, wenn eine konkrete Vortat feststehen müsste — dann liefe sie auf § 76a I StGB hinaus. Stückelung, Verpackung, Versteck, fremdes Fahrzeug und fehlendes Einkommen bilden ein geschlossenes Bild.

Dagegen steht ein gewichtiger Einwand: Die Überzeugung darf nicht zur Beweislastumkehr werden. Maßstab bleibt § 261 StPO; wer das Schweigen als Baustein verwendet, verletzt die Selbstbelastungsfreiheit.

Entschieden wird für die Einziehung, mit klar begrenzter Begründung. § 76a IV 1 StGB verlangt die volle Überzeugung, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt; welche Tat es war, darf offenbleiben, und Satz 2 regelt nur die Folge — mit der Rechtskraft geht das Eigentum auf den Staat über. Gewonnen wird die Überzeugung aus einer Gesamtwürdigung objektiver Indizien. Das Fehlen einer Erklärung ist kein Indiz und darf in den Gründen nicht auftauchen — daran scheitert die Anordnung in der Revision.

Verfahren und Frist: Beantragt wird nach § 435 I 1 StPO mit den Angaben des § 435 II 1 StPO; nach § 76b I 1 StGB verjähren erweiterte und selbständige Einziehung des Tatertrages in dreißig Jahren ab Beendigung der Tat.

Der Tenor:

Der am 4. Mai 2026 bei dem Betroffenen sichergestellte Bargeldbetrag von 58.000 Euro wird eingezogen.

Häufiger Fehler · Praxistipp — Zwei Weichen entscheiden diesen Bereich. Erstens: Ertrag oder Werkzeug? Was der Täter bekommen hat, geht nach §§ 73 ff. StGB und lässt die Strafe unberührt; was er benutzt hat, geht nach §§ 74 ff. StGB und mindert sie beim Tatbeteiligten. Zweitens: Gehört ihm der Gegenstand? Ohne Eigentum zur Zeit der Entscheidung bleiben nur § 74a StGB, der eine Verweisung braucht, und § 74b I StGB, der Gefährlichkeit braucht. Schreiben Sie zu jedem Gegenstand vier Zeilen: Zuordnung · Eigentum · Ermessen · Verhältnismäßigkeit.

In der App bearbeiten