S4-46 · Die Einziehung von Taterträgen, §§ 73 bis 73e StGB — Streitfall

Anke Wulkeschke und Timo Pflugehoff haben aus einem angemieteten Büro in der Nolpgasse heraus 61 Geschädigte zu Zahlungen veranlasst. Eingegangen sind 90.000 Euro auf einem Konto, das auf den Namen von Wulkeschke lief. Pflugehoff hatte eine unbeschränkte Kontovollmacht und hat elfmal selbst Beträge zwischen 1.000 und 8.000 Euro abgehoben. Nach interner Absprache sollte Wulkeschke 60, Pflugehoff 40 Prozent erhalten; ausgezahlt haben sie sich 55.000 und 35.000 Euro. Vor der Hauptverhandlung hat Wulkeschke aus ihrem Anteil 6.000 Euro an Geschädigte zurückgezahlt. Die Verteidigung beantragt, gegen jeden nur den ihm zugeflossenen Anteil einzuziehen.

Getrennte Beträge oder Gesamtschuld?

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