S4-45 · Verhältnismäßigkeit und Vollstreckungsreihenfolge, §§ 62, 67 StGB — Variante
Das Landgericht Hilkbrück verurteilt den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und ordnet daneben die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Unterbringung beginnt am 5. Januar 2027.
In welcher Reihenfolge wird vollstreckt, wie lange darf die Unterbringung dauern, und wann kommt die Aussetzung des Strafrestes in Betracht?
Lösung
Maßregel zuerst, kein Vorwegvollzug. Nach zwanzig Monaten Unterbringung ist die Zwei-Drittel-Grenze erreicht.
§ 67 II 2 StGB greift nicht. Die Vorschrift verlangt eine zeitige Freiheitsstrafe von über drei Jahren; 30 Monate liegen darunter. Ein Vorwegvollzug kommt deshalb nur über § 67 II 1 StGB in Betracht — und nur, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird, etwa weil der Verurteilte erst nach einer Phase der Stabilisierung behandlungsfähig ist. Ohne solche Feststellungen bleibt es bei § 67 I StGB.
Die Anrechnung steht in § 67 IV 1 StGB: Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Zwei Drittel von 30 Monaten sind 20 Monate. Die Unterbringung beginnt am 5. Januar 2027; die Zwei-Drittel-Grenze ist damit mit Ablauf des 4. September 2028 erreicht.
Danach greift § 67 V 1 StGB: Das Gericht setzt die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 I 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 StGB zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Zur Verfügung steht dann noch ein Rest von zehn Monaten.
Die Höchstfrist ist gestaffelt und wird oft zu kurz angesetzt. § 67d I 1 StGB: Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. § 67d I 2 StGB: Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. § 67d I 3 StGB: Wird die Maßregel vor der Freiheitsstrafe vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Maßregelvollzugs auf die Strafe angerechnet wird. Hier werden 20 Monate angerechnet; die Höchstfrist beträgt deshalb 24 plus 20, also 44 Monate.
Auf diese Frist bezieht sich § 64 S. 2 StGB, wenn er die Erwartung eines Behandlungserfolgs „innerhalb der Frist des § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3“ verlangt. Wer nur die zwei Jahre kennt, legt der Prognose einen zu engen Zeitraum zugrunde.
Der Tenor enthält hier nur zwei Ziffern — Strafe und Unterbringung. Ein Ausspruch zur Reihenfolge unterbleibt, weil § 67 I StGB sie von selbst bestimmt.