S4-41 · Das Fahrverbot, § 44 StGB in der Fassung seit dem 1. Juni 2026 — Streitfall

Vor der Berufungskammer des Landgerichts Hilkbrück ist Ralf Vogtemeier wegen Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin zu verurteilen; mit einem Kraftfahrzeug hat keine der Taten etwas zu tun. Die Kammer hält eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat für schuldangemessen. Sie erwägt, stattdessen auf zwei Jahre zu erkennen und daneben ein Fahrverbot von sechs Monaten zu verhängen, das den Angeklagten als Berufspendler hart trifft. Gegen ihn ist außerdem aus einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Harvau ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt, das am 14. September 2026 wirksam geworden ist; das Berufungsurteil wird am 9. Oktober 2026 rechtskräftig.

Darf die Kammer die Strafhöhe so bemessen — und wie lange dauert das neue Fahrverbot?

Lösung

Sie darf, aber nur innerhalb des schuldangemessenen Spielraums und nur mit offengelegtem Zusammenhang. Die Frist des neuen Verbots beginnt erst am 14. November 2026 und endet mit Ablauf des 13. Mai 2027.

§ 44 I 2 StGB löst das Fahrverbot vom Verkehr: Auch wenn die Tat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde, kommt die Anordnung namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Die zweite Stoßrichtung ist genau die hier erwogene.

Dagegen lässt sich Gewichtiges sagen: Strafhöhe und Aussetzung sind getrennt zu bestimmen. Wer die Strafe von zwei Jahren und einem Monat auf zwei Jahre drückt, um die Tür zu § 56 II StGB zu öffnen, verknüpft zwei Entscheidungen, die das Gesetz voneinander löst, und macht die Strafhöhe von einem Vollstreckungsziel abhängig.

Dafür spricht der Wortlaut, und er ist eindeutig. Der Gesetzgeber hat die Vermeidung der Freiheitsstrafe oder ihrer Vollstreckung ausdrücklich als Anordnungsgrund benannt; das setzt voraus, dass die Nebenstrafe einen Teil der Sanktionslast trägt und die Hauptstrafe deshalb sinken darf. Anders wäre die zweite Alternative des § 44 I 2 StGB leer.

Entschieden wird für die Zulässigkeit, mit zwei Bedingungen. Erstens muss die Gesamtsanktion im schuldangemessenen Spielraum bleiben; die zwei Jahre dürfen dessen Untergrenze nicht unterschreiten, sonst wird nicht ausgeglichen, sondern unterschritten. Zweitens muss der Zusammenhang in den Gründen stehen — welche Strafe ohne das Verbot verhängt worden wäre. Die Aussetzungsentscheidung folgt danach eigenen Regeln; dazu Block F.

Mehrere Fahrverbote werden nicht parallel abgesessen. § 44 IV 1 StGB: Die Verbotsfristen sind nacheinander zu berechnen. § 44 IV 2 StGB: Zuerst läuft die Frist des früher wirksam gewordenen Verbots. Die Rechnung: Das Verbot aus Harvau ist am 14. September 2026 wirksam geworden und läuft zwei Monate, also bis zum Ablauf des 13. November 2026. Das neue Verbot wird nach § 44 II 1 StGB spätestens am 9. November 2026 wirksam — einen Monat nach Rechtskraft —, seine Frist beginnt aber erst am 14. November 2026 und endet nach sechs Monaten mit Ablauf des 13. Mai 2027. Werden zwei Verbote gleichzeitig wirksam, entscheidet nach § 44 IV 3 StGB die frühere Anordnung, bei gleichzeitiger Anordnung die frühere Tat.

Eine nachträgliche Gesamtstrafe kommt hier nicht in Betracht; zu ihr und zu § 55 II StGB, der über die Aufrechterhaltung von Nebenstrafen und Maßnahmen entscheidet, Block E.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Beim Fahrverbot gehört in den Tenor nur die Dauer, etwa: „Dem Angeklagten wird für die Dauer von sechs Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.“ Wann die Verbotsfrist beginnt und in welcher Reihenfolge mehrere Verbote laufen, ergibt sich aus § 44 II bis IV StGB. Ein Anfangsdatum oder eine Restdauer schreibst du deshalb nicht in den Tenor.
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