S4-40 · Verwarnung mit Strafvorbehalt und Absehen von Strafe, §§ 59, 60 StGB
Katrin Harveschke, 52 Jahre, betreibt in Praalhorst eine Praxis für Physiotherapie. In einer Sammelabrechnung vom 3. Dezember 2025 rechnete sie gegenüber einer Krankenkasse Behandlungen ab, die sie nicht erbracht hatte; der Schaden beträgt 1.480 Euro. Nach dem ersten Anschreiben der Kasse räumte sie alles ein, zahlte den Betrag binnen einer Woche zurück und ließ ihre Abrechnung extern prüfen. Sie ist nicht vorbestraft. Das Amtsgericht Praalhorst hält am Mittwoch, dem 15. April 2026, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 Euro für verwirkt.
Kommt eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht, und wie lauten Tenor und Beschluss?
Lösung
Ja. § 59 I 1 StGB ist eröffnet, seine drei Nummern liegen vor, und ein Ausschlussgrund greift nicht. Der Tenor sieht anders aus, als er häufig geschrieben wird.
Die Grenze. „Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt“ — maßgeblich ist die verwirkte, also die zugemessene Strafe, und sie ist zu bestimmen, bevor über die Verwarnung entschieden wird. 90 Tagessätze liegen darunter; bei 181 wäre sie gesperrt.
Was sie anordnet. Das Gericht „verwarnt“, „bestimmt die Strafe“ und „behält die Verurteilung zu dieser Strafe vor“: Schuldspruch ja, Geldstrafe nach Zahl und Höhe festgesetzt, aber nicht verhängt. Fehlt sie, kann später nicht nach § 59b I StGB zu ihr verurteilt werden.
Die drei Nummern des § 59 I 1 StGB. Nr. 1: Erwartung, dass der Täter künftig „auch ohne Verurteilung zu Strafe“ keine Straftaten mehr begeht — strenger als § 56 I 1 StGB, wo die Strafe als Warnung mitwirkt. Nr. 2: besondere Umstände in der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen — hier das sofortige Einräumen, die Rückzahlung binnen einer Woche, die externe Prüfung. Nr. 3: Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Verurteilung zu Strafe nicht. § 59 I 2 StGB verweist auf § 56 I 2 StGB.
Die Ausschlussgründe. § 59 II 1 StGB lässt Einziehung und Unbrauchbarmachung zu; § 59 II 2 StGB sperrt die Verwarnung neben Maßregeln der Besserung und Sicherung — wäre die Fahrerlaubnis zu entziehen, schiede sie aus. § 59 StGB hat zwei Absätze; die drei Nummern stehen in Absatz 1 Satz 1, einen Absatz 3 gibt es nicht.
Urteil
Die Angeklagte ist schuldig des Betruges.
Sie wird verwarnt.
Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 Euro bleibt vorbehalten.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Falsch wäre jede Fassung, die verwarnt und verurteilt. Der Ausspruch gehört nach § 260 IV 4 StPO in die Urteilsformel, die Begründung verlangt § 267 III 4 StPO, die Kosten folgen aus § 465 I 2 StPO. Die Entscheidungen nach § 59a StGB ergehen nach § 268a I StPO durch Beschluss; die Bewährungszeit beträgt dort ein bis zwei Jahre (§ 59a I StGB), und § 59a II 1 StGB zählt sieben Maßnahmen auf, für die es durchgängig „anweisen“ verwendet — hier Nummer 3:
Beschluss
Die Bewährungszeit wird auf ein Jahr bestimmt.
Die Verwarnte wird angewiesen, 1.500 Euro in drei Monatsraten zu je 500 Euro an den Verein Opferhilfe Praalhorst e. V. zu zahlen, beginnend am ersten Werktag des auf die Rechtskraft folgenden Monats, und die Zahlungen dem Gericht unaufgefordert nachzuweisen.
Bewährt sie sich, stellt das Gericht nach § 59b II StGB fest, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat; andernfalls gilt nach § 59b I StGB § 56f StGB entsprechend. § 59c StGB überträgt die Gesamtstrafenregeln.