S4-39 · Widerruf und Erlass, §§ 56f, 56g StGB — Variante

Aus einem Urteil des Amtsgerichts Twielmoor vom 14. September 2022, rechtskräftig seit dem 22. September 2022, läuft gegen die Verurteilte eine Bewährungszeit von vier Jahren; sie endet am 21. September 2026. Der Beschluss verpflichtet sie, 1.500 Euro in zwölf Monatsraten zu je 125 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Gezahlt hat sie nichts, auf drei Mahnungen der Bewährungshilfe hat sie nicht reagiert; sie verdient 2.400 Euro netto und hat keine Unterhaltspflichten. Eine neue Straftat liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft beantragt am 3. Juli 2026 den Widerruf.

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Lösung

Der Widerrufsgrund liegt vor, § 56f I 1 Nr. 3 StGB — aber § 56f II 1 Nr. 2 StGB geht vor, und die Verlängerung ist möglich, wenn auch nicht in dem Umfang, den die Vorschrift zunächst nahelegt.

§ 56f I 1 Nr. 3 StGB verlangt einen gröblichen oder beharrlichen Verstoß gegen Auflagen — anders als Nummer 2 keine Besorgnis neuer Straftaten; die Auflage dient der Genugtuung.

Vorausgesetzt ist ein vorwerfbarer Verstoß. Wer nicht zahlen kann, verstößt nicht gröblich oder beharrlich; die Auflage darf nach § 56b I 2 StGB ohnehin keine unzumutbaren Anforderungen stellen. Hier steht die Leistungsfähigkeit fest — 125 Euro monatlich bei 2.400 Euro netto ohne Unterhaltslasten —, und drei unbeantwortete Mahnungen bei zwölf offenen Raten sind beharrlich.

§ 56f II 1 StGB ist zwingend zu prüfen, und zwar beide Nummern. Nummer 1 allein reicht nicht: Unterstellt ist die Verurteilte bereits, und eine bloße Umgestaltung der Auflage beantwortet den bisherigen Verstoß nicht. Nummer 2 dagegen trägt, weil die Bewährungszeit noch läuft; die Verlängerung tritt neben die nach § 56e StGB geänderte Auflage.

Die Rechnung dazu hat zwei Grenzen. Erstens § 56f II 2 StGB: „nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit“ — die Hälfte von vier Jahren sind zwei Jahre, rechnerisch also bis zu sechs Jahren. Zweitens § 56a I 2 StGB: Die Bewährungszeit „darf fünf Jahre nicht überschreiten“, und § 56a II 2 StGB erlaubt die Verlängerung nur „bis auf das Höchstmaß“. Die engere Grenze setzt sich durch: Verlängerung um höchstens ein Jahr, auf fünf Jahre und damit bis zum 21. September 2027.

Ergänzend ist die Auflage nach § 56e StGB anzupassen. Vor der Entscheidung soll dem Verurteilten nach § 453 I 4 StPO Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden — das gilt gerade beim Widerruf wegen Auflagen- oder Weisungsverstoßes.

Beschluss

  1. Von einem Widerruf der Strafaussetzung wird abgesehen.

  2. Die Bewährungszeit wird um ein Jahr bis zum 21. September 2027 verlängert.

  3. Die Auflage aus dem Beschluss vom 14. September 2022 wird dahin geändert, dass die Verurteilte den Betrag von 1.500 Euro in zehn Monatsraten zu je 150 Euro, beginnend am ersten Werktag des auf die Zustellung dieses Beschlusses folgenden Monats, zu zahlen und die Zahlungen unaufgefordert nachzuweisen hat.

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