S4-38 · Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen, §§ 56a bis 56d StGB — Variante
Ein anderes Urteil desselben Tages endet so:
Der Angeklagte ist schuldig des Betruges in vier Fällen.
Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
Dem Angeklagten wird auferlegt, 2.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ein Beschluss ist nicht ergangen; belehrt hat der Vorsitzende nach der Urteilsverkündung.
Was richtet die Vermischung an?
Lösung
Ziffer 3 ist zur Hälfte falsch, Ziffer 4 ganz — und der fehlende Beschluss wirkt bis in die Vollstreckung hinein.
Ziffer 3. In die Urteilsformel gehört nach § 260 IV 4 StPO allein „Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.“; die Bewährungszeit ist nach § 56a I StGB und § 268a I StPO Beschlusssache. Ziffer 4 ist eine Auflage nach § 56b II 1 Nr. 2 StGB, ebenfalls Beschlusssache; ihr fehlen zudem Einrichtung, Frist und Zahlungsweise.
Der fehlende Beschluss ist der eigentliche Schaden. § 56f I 1 Nr. 3 StGB knüpft den Widerruf an einen Verstoß gegen „Auflagen“; eine Anordnung, die nicht im Beschluss steht, trägt ihn nicht. Auch die Belehrung läuft leer, weil § 268a III 3 StPO dessen Verkündung voraussetzt.
Der Rechtsbehelf wird verschoben. § 305a I 1 StPO gibt die Beschwerde nur gegen den Beschluss nach § 268a I, II StPO. Steht die Auflage im Urteil, bleibt allein die Revision — ein aufwendigerer Rechtsbehelf, der zudem nichts von dem prüft, was den Verurteilten meist stört.
Folge. Die im Tenor stehenden Anordnungen entfallen; der Beschluss nach § 268a I StPO ist nachzuholen, spätere Änderungen richten sich nach § 56e StGB. Richtig lautet es so:
- Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Beschluss
Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre bestimmt.
Dem Angeklagten wird auferlegt, einen Geldbetrag von 2.000 Euro in zehn Monatsraten zu je 200 Euro an den Verein Opferhilfe Twielmoor e. V. zu zahlen, beginnend am ersten Werktag des auf die Rechtskraft folgenden Monats, und die Zahlungen dem Gericht unaufgefordert nachzuweisen.