S4-34 · Der Härteausgleich
Das Amtsgericht Wiethhorst hat den Angeklagten am Montag, dem 9. Februar 2026, rechtskräftig seit dem 17. Februar 2026, wegen eines Betruges vom 3. Dezember 2025 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Die 1.800 Euro hat er am 5. Juni 2026 vollständig gezahlt. Nun ist ein Diebstahl vom 20. Januar 2026 abzuurteilen — also eine Tat vor jener Verurteilung. Für sich genommen hielte das Gericht eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für schuldangemessen. Hauptverhandlung am 20. Oktober 2026.
Wie wird der Nachteil ausgeglichen, und wie lautet der Tenor?
Lösung
Eine Gesamtstrafe wird nicht gebildet; die frühere Strafe ist vollstreckt. Der Nachteil beträgt einen Monat und zwei Wochen und wird durch Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf acht Monate und zwei Wochen ausgeglichen. Im Tenor erscheint davon nichts.
Warum keine Einbeziehung. Die Zeitfolge des § 55 I 1 StGB ist gewahrt — die Tat vom 20. Januar 2026 liegt vor der Verurteilung vom 9. Februar 2026 —, und das frühere Urteil ist rechtskräftig. Es fehlt allein an der dritten Voraussetzung: Die Geldstrafe ist mit der vollständigen Zahlung vollstreckt.
Warum gleichwohl ein Ausgleich. Der Nachteil beruht allein darauf, dass die Justiz nacheinander geurteilt hat; bei gemeinsamer Aburteilung wäre die Zusammenfassung nach §§ 53, 54 StGB zugutegekommen. Nach dem Grundgedanken des § 55 StGB ist dieser Verlust in der Strafzumessung abzubilden.
Schritt eins: die hypothetische Gesamtstrafe. Gerechnet wird, als wäre die Einbeziehung möglich. Einzelstrafen: zehn Monate Freiheitsstrafe und 90 Tagessätze, die nach § 54 III StGB drei Monaten entsprechen. Einsatzstrafe ist nach § 54 I 2 StGB die Freiheitsstrafe; Untergrenze zehn Monate und eine Woche, Summe dreizehn Monate, Obergrenze ein Jahr. Angemessen wären elf Monate und zwei Wochen gewesen.
Schritt zwei: die tatsächliche Belastung. Ohne Ausgleich träfen den Angeklagten die bereits gezahlten 90 Tagessätze — nach demselben Maßstab drei Monate — und die neue Freiheitsstrafe von zehn Monaten, zusammen also dreizehn Monate.
Schritt drei: die Differenz. Elf Monate und zwei Wochen abzüglich der bereits erledigten drei Monate ergeben acht Monate und zwei Wochen. Der Nachteil beträgt mithin zehn Monate abzüglich acht Monaten und zwei Wochen, also einen Monat und zwei Wochen.
Schritt vier: der Abschlag und seine Darstellung. Der Ausgleich geschieht in der Strafzumessung, nicht im Tenor; wie weit er reicht, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Nachprüfbar ist, ob er den Nachteil erkannt und beziffert hat. Der Absatz in den Gründen lautet:
An sich schuldangemessen wäre eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten gewesen. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 I 1 StGB scheidet aus, weil die durch Urteil des Amtsgerichts Wiethhorst vom 9. Februar 2026 verhängte Geldstrafe am 5. Juni 2026 vollständig gezahlt und damit vollstreckt ist. Bei gemeinsamer Aburteilung wäre aus einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen — nach § 54 III StGB drei Monate — eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen zu bilden gewesen. Da der Angeklagte drei Monate bereits durch die gezahlte Geldstrafe erlitten hat, ist ihm der Nachteil von einem Monat und zwei Wochen auszugleichen. Die Kammer setzt die Freiheitsstrafe deshalb auf acht Monate und zwei Wochen herab.
Tenor — schlicht und ohne jeden Zusatz:
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen verurteilt.
Wer „unter Berücksichtigung eines Härteausgleichs“ in die Urteilsformel schreibt, macht einen Zumessungsvorgang zum Ausspruch. Der Tenor nennt die Strafe, nicht den Weg zu ihr.