S4-28 · Unter- und Obergrenze der Gesamtstrafe — Streitfall

Das Landgericht Wiethhorst hat den Angeklagten am 26. März 2026 wegen vier tatmehrheitlicher Taten zu Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, acht Monaten, sechs Monaten und vier Monaten verurteilt. Zur Gesamtstrafe heißt es in den Gründen vollständig: „Aus den Einzelstrafen war eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat die Einzelstrafen addiert und hält die sich daraus ergebende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.“ Die Revision der Verteidigung rügt allein die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft meint, der Fehler sei rein rechnerisch; das Revisionsgericht möge die Strafe nach § 354 Ia 2 StPO um einen Monat herabsetzen.

Trägt der Fehler die Aufhebung, und wenn ja: in welchem Umfang?

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