S4-24 · Die Geldstrafe — Höhe des Tagessatzes, § 40 II und III StGB — Streitfall

Der Angeklagte macht zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben. Festgestellt ist: Er ist 46 Jahre alt, gelernter Kfz-Mechatroniker, führt seit neun Jahren einen Betrieb mit zwei Angestellten am Grampring in Milkwedel, ist ledig und ohne Unterhaltspflichten. Er bewohnt ein Einfamilienhaus, das ihm gehört, und fährt ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug der oberen Mittelklasse. Nach einer von ihm nicht bestrittenen Auskunft des Finanzamts hat er im Vorjahr Einkünfte erklärt, die einem monatlichen Gewinn von rund 1.200 Euro entsprechen. Die Zahl der Tagessätze steht mit 120 fest.

Darf geschätzt werden, und was muss das Urteil mitteilen?

Lösung

Geschätzt werden darf — und die Schätzung darf über die erklärten Einkünfte hinausgehen, wenn das Urteil sagt, worauf sie sich stützt.

§ 40 III StGB besteht aus einem Satz: „Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.“ Sie ist der praktische Regelfall, weil der Angeklagte zu seinen Verhältnissen keine Angaben machen muss und sein Schweigen ihm nicht schaden darf (S4-18).

Für die Anknüpfung an den Lebenszuschnitt spricht, dass § 40 II 1 StGB die „wirtschaftlichen Verhältnisse“ nennt und § 40 III StGB das Vermögen ausdrücklich als schätzbare Grundlage. Andernfalls hinge der Tagessatz davon ab, was der Angeklagte selbst erklärt hat.

Dagegen spricht, dass der Lebenszuschnitt auch aus ertraglosem Vermögen oder aus Krediten bestritten werden kann. Wer aus einem Fahrzeug auf einen Gewinn schließt, ersetzt die Feststellung durch eine Vermutung — und bei Zweifeln über die Höhe gilt der günstigere Wert.

Entschieden wird für eine Schätzung oberhalb der erklärten Einkünfte, aber mit engen Zügeln. Ein Betrieb mit zwei Angestellten seit neun Jahren trägt mehr als 1.200 Euro; das Wohneigentum erspart die Miete und gehört als Naturalvorteil zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Fahrzeug bleibt außer Betracht. Angesetzt werden 2.400 Euro, also ein Tagessatz von 80 Euro.

Eine Schätzung ist keine Erfindung. Sie braucht Anknüpfungstatsachen, und diese müssen im Urteil stehen: Beruf und Tätigkeit, Umfang und Dauer der Beschäftigung, Familienstand, Unterhaltspflichten, Wohnverhältnisse, erkennbarer Lebenszuschnitt. Der Schluss auf das Einkommen muss nachvollziehbar sein; eine Schätzung ohne mitgeteilte Grundlage ist ein Rechtsfehler, den die Sachrüge aufdeckt. Und sie ersetzt die Aufklärung nicht: Liegen Lohnabrechnungen vor oder ist der Angeklagte zu Angaben bereit, wird nicht geschätzt.

Der Angeklagte hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht; dies gereicht ihm nicht zum Nachteil. Die Grundlagen der Tagessatzbemessung waren daher nach § 40 III StGB zu schätzen. Der Angeklagte ist gelernter Kfz-Mechatroniker und führt seit neun Jahren einen Betrieb mit zwei Angestellten; er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten. Er bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes Einfamilienhaus und erspart dadurch Aufwendungen für Wohnraum. Die dem Finanzamt erklärten Einkünfte von rund 1.200 Euro monatlich bilden die wirtschaftliche Lage danach nicht vollständig ab. Das Gericht geht von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.400 Euro aus, woraus sich ein Tagessatz von 80 Euro ergibt. Das auf den Angeklagten zugelassene Fahrzeug hat es außer Betracht gelassen, weil zu seiner Finanzierung nichts festgestellt werden konnte.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Miete, Kreditraten und Schuldentilgung werden oft vom Nettoeinkommen abgezogen. Das ist in der Regel falsch, denn sie gehören zum allgemeinen Lebensbedarf. Zitiere die Betragsgrenzen des Tagessatzes aus § 40 II 4 StGB. Satz 3 regelt, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleiben muss.
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