S4-21 · Freiheitsstrafe, §§ 38, 39 StGB — Streitfall
Die Kammer hat nach der Abwägung den Eindruck, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sei zu niedrig und eine von einem Jahr und einem Monat zu hoch. Der Berichterstatter schlägt „ein Jahr und zwei Wochen“ vor und verweist darauf, dass § 39 StGB die volle Woche als Einheit kennt und die Vorschrift von „Freiheitsstrafe von längerer Dauer“ spreche — ein Jahr sei noch keine „längere Dauer“.
Ist „ein Jahr und zwei Wochen“ zulässig?
Lösung
Nein. Der Wortlaut entscheidet, und er entscheidet an genau dieser Stelle.
Für den Vorschlag lässt sich anführen, dass § 39 StGB die Woche als Einheit kennt und der Gesetzgeber die feinere Abstufung nicht ohne Grund vorgesehen hat. Wenn sie unterhalb eines Jahres sachgerecht ist, sei nicht einzusehen, warum sie einen Tag später verschwinden solle; die Kammer werde gezwungen, um einen halben Monat zu hoch oder zu niedrig zu strafen.
Dagegen steht die Formulierung der Vorschrift. Sie bildet zwei Bereiche und lässt zwischen ihnen keine Lücke: „Freiheitsstrafe unter einem Jahr“ gehört zur ersten Variante, alles andere zur zweiten. Eine Strafe von einem Jahr ist nicht „unter einem Jahr“; sie gehört damit bereits zur zweiten Variante, für die nur volle Monate und Jahre zulässig sind. Der Sprung geschieht exakt bei einem Jahr, nicht bei zwölf Monaten und einer Woche.
Entschieden wird gegen den Vorschlag. Der Gesetzgeber hat die gröbere Abstufung oberhalb eines Jahres bewusst gewählt: Je höher die Strafe, desto weniger Gewicht hat eine Genauigkeit, die ohnehin nicht begründbar wäre. Die Kammer muss sich zwischen einem Jahr und einem Jahr und einem Monat entscheiden; das ist keine Not, sondern der normale Fall jeder Zumessung.
Die praktische Folge betrifft den Bereich knapp unterhalb eines Jahres. Dort steht die feinere Abstufung zur Verfügung, und sie wird zu selten genutzt: „elf Monate und drei Wochen“ ist eine zulässige und häufig sachgerechtere Strafe als „elf Monate“ oder „ein Jahr“. Wer dort in Monaten rundet, verschenkt Genauigkeit — und verengt zugleich den Rahmen, der später für eine Gesamtstrafe zur Verfügung steht; dazu Block E.
Ein Verstoß gegen § 39 StGB ist ein Rechtsfehler, den die Sachrüge aufdeckt, weil er sich aus dem Tenor selbst ergibt. Er kostet den Strafausspruch.