S4-21 · Freiheitsstrafe, §§ 38, 39 StGB

Aus sechs Verfahren derselben Abteilung des Amtsgerichts Milkwedel werden die Strafaussprüche nebeneinandergelegt. Sie lauten auf: zwei Wochen Freiheitsstrafe wegen Diebstahls · elf Monate und drei Wochen Freiheitsstrafe wegen Betruges · ein Jahr und zwei Wochen Freiheitsstrafe wegen Raubes · acht Monate und vier Tage Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung · ein Jahr und fünf Monate Freiheitsstrafe wegen Untreue · zwanzig Jahre Freiheitsstrafe wegen Totschlags. Die Abwägung nach § 46 II StGB ist jeweils abgeschlossen; es geht allein um die Form des Ausspruchs.

Welche dieser Strafen sind zulässig?

Lösung

Zwei von sechs. Die anderen vier scheitern an einer der beiden Vorschriften, die die Größe und die Einheit der Freiheitsstrafe festlegen.

§ 38 II StGB setzt die absoluten Grenzen: „Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.“ Beide Zahlen gelten unabhängig davon, welchen Rahmen der einzelne Tatbestand vorsieht. § 38 I StGB stellt voran, dass die Freiheitsstrafe zeitig ist, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

§ 39 StGB besteht aus einem Satz und legt die Einheiten fest: „Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.“ Zwei Bereiche, zwei kleinste Einheiten — unterhalb eines Jahres die volle Woche, ab einem Jahr der volle Monat.

Zwei Wochen: unzulässig. Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe ist nach § 38 II StGB ein Monat. Wer so weit heruntergerechnet ist, verhängt eine Geldstrafe.

Elf Monate und drei Wochen: zulässig. Unterhalb eines Jahres ist die volle Woche die kleinste Einheit, § 39 StGB.

Ein Jahr und zwei Wochen: unzulässig. Ab einem Jahr sind nur volle Monate zulässig, § 39 StGB.

Acht Monate und vier Tage: unzulässig. Tage sind in keinem der beiden Bereiche eine zulässige Einheit der verhängten Freiheitsstrafe.

Ein Jahr und fünf Monate: zulässig.

Zwanzig Jahre: unzulässig. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist nach § 38 II StGB fünfzehn Jahre.

§ 39 StGB ist eine reine Bemessungsregel — sie sagt, in welchen Einheiten eine Freiheitsstrafe ausgedrückt wird, nicht, wie hoch sie sein soll. Ihre eigentliche Sprengkraft entfaltet sie erst in der Gesamtstrafenrechnung, weil die Einheit dort über die zulässige Unter- und Obergrenze mitentscheidet; das gehört zu Block E.

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