S4-18 · Verteidigungsverhalten, Geständnis, Nachtatverhalten — Variante

Zwei Angeklagte, eine Tat. Malte Sperkemeier hat die Tat bereits bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 8. April 2025 vollständig eingeräumt und dabei auch geschildert, dass er das Tatwerkzeug beschafft hatte — ein Umstand, der ihm sonst nicht nachzuweisen gewesen wäre; die Geschädigte musste deshalb nur zu den Folgen, nicht zum Tathergang vernommen werden. Kai Dobbemann hat bis zum dritten Verhandlungstag geschwiegen und die Tat erst eingeräumt, nachdem sechs Zeugen vernommen und das Gutachten verlesen worden waren; sein Geständnis erfolgte im Anschluss an eine Verständigung nach § 257c StPO.

Wie unterscheiden sich die beiden Geständnisse im Gewicht?

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