S4-15 · § 46 III StGB — das Doppelverwertungsverbot
Das Landgericht Sturkstedt hat Jens Nuschewitz und Alexander Quennemann wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Nach den Feststellungen schlugen beide am 15. September 2025 gemeinsam und mit erheblicher Wucht mehrfach in das Gesicht des Geschädigten und ließen auch dann nicht ab, als dieser bereits blutete; er trug eine Nasenbeinfraktur und eine Platzwunde davon und war zwei Wochen arbeitsunfähig. Die Kammer hat den Strafrahmen dem § 224 I StGB entnommen — Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren — und einen minder schweren Fall verneint. Der Entwurf der Strafzumessung lautet: „Zu Lasten beider Angeklagter war zu berücksichtigen, dass sie zu zweit auf den Geschädigten eingeschlagen haben.“
Trägt diese Erwägung?
Lösung
Nein. Der Satz verwertet genau das Merkmal, aus dem der Strafrahmen stammt, und ist aus den Gründen selbst als Fehler ablesbar.
§ 46 III StGB besteht aus einem Satz: „Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.“ Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits bewertet, als er den Strafrahmen festlegte; sie ein zweites Mal zu zählen, ist dieselbe Tatsache zweimal.
Die Kontrollfrage vor jedem Satz der Abwägung lautet: Welchem Tatbestand ist der Strafrahmen entnommen, und steht dieser Umstand in seinem Wortlaut? Hier ist der Rahmen dem § 224 I StGB entnommen. Das bewusste Zusammenwirken von mindestens zwei Beteiligten ist Merkmal des § 224 I Nr. 4 StGB — „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“. Der Satz ist zu streichen.
Das Verbot gilt in beide Richtungen: Beim Diebstahl darf der Verstoß gegen die Eigentumsordnung nicht schärfen, beim Versuch nicht das Ausbleiben eines Rücktritts, und umgekehrt darf nicht mildernd verwertet werden, dass der Täter nur den Mindestunrechtsgehalt verwirklicht hat.
Erfasst sind Grundtatbestand und Qualifikation gleichermaßen. Nicht erfasst sind Umstände, die den Rahmen aus anderen Gründen bestimmt haben — die verminderte Schuldfähigkeit etwa; über sie entscheidet § 50 StGB und die Regel des geringeren Gewichts (Block B).
Was hier bleibt, ist reichlich: die Zahl der Schläge, ihre Wucht, das Weiterschlagen auf den bereits blutenden Geschädigten, die Verletzungsfolgen und die Arbeitsunfähigkeit. So wird daraus ein tragfähiger Satz:
Zu Lasten beider Angeklagter war zu berücksichtigen, dass sie mit erheblicher Wucht und mehrfach in das Gesicht des Geschädigten schlugen und auch dann nicht abließen, als dieser bereits blutete, sowie dass der Geschädigte eine Nasenbeinfraktur erlitt und zwei Wochen arbeitsunfähig war. Dass die Angeklagten gemeinschaftlich handelten, hat die Kammer nicht zu ihrem Nachteil gewertet; dieser Umstand ist Merkmal des § 224 I Nr. 4 StGB und nach § 46 III StGB der Abwägung entzogen.