S4-13 · Doppelberücksichtigung von Milderungsgründen (§ 50 StGB)
Am Freitag, dem 15. Mai 2026, gegen 21:10 Uhr entreißt der Angeklagte einer Passantin in Harvwedel die Handtasche; darin befinden sich achtzehn Euro und ein Mobiltelefon im Wert von sechzig Euro. Die Geschädigte wird nicht verletzt und erhält nach vierzig Metern alles zurück. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hat sofort gestanden; zur Tatzeit hatte er 2,2 Promille, und die Kammer bejaht § 21 StGB. In den Gründen heißt es: „Unter Berücksichtigung der erheblichen Alkoholisierung, der geringen Beute, der geringen Gewalt und des Geständnisses ist ein minder schwerer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB anzunehmen. Eine weitere Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB scheidet nach § 50 StGB aus.“
Trägt diese Begründung?
Lösung
Nein — die Kammer hat mit der zweiten Stufe begonnen und dem Angeklagten die erste abgeschnitten. Der Rahmen lautet ein Monat bis drei Jahre und neun Monate.
§ 50 StGB besteht aus einem Satz: „Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.“ Daraus folgt eine dreistufige Prüfung in fester Reihenfolge.
Stufe 1: Liegt ein minder schwerer Fall ohne den vertypten Grund vor? Dann gilt sein Rahmen, und der Grund ist unverbraucht — er kann (fakultativ) oder muss (zwingend) eine zweite Verschiebung nach § 49 I StGB auslösen. Stufe 2: Trägt der minder schwere Fall erst mit ihm, besteht ein Wahlrecht — sein Rahmen oder die Verschiebung aus dem Regelrahmen; beides zugleich sperrt § 50 StGB, Mischen ebenfalls. Stufe 3: Kein minder schwerer Fall — dann allein die Verschiebung.
Hier greift Stufe 1. Beutewert von achtundsiebzig Euro, Zugriff ohne Verletzungsfolge, vollständige Rückgabe, Geständnis und Ersttäterschaft tragen den minder schweren Fall aus sich heraus; die Alkoholisierung wird dafür nicht gebraucht und darf nicht hineingezogen werden.
Die Rechnung. § 249 II StGB: sechs Monate bis fünf Jahre. Darauf §§ 21, 49 I StGB: Nummer 3 — sechs Monate fallen unter „im übrigen“ ⇒ ein Monat (§ 38 II StGB); Nummer 2 — drei Viertel von sechzig Monaten ⇒ fünfundvierzig Monate gleich drei Jahre und neun Monate. Rahmen: ein Monat bis drei Jahre und neun Monate — gegen sechs Monate bis fünf Jahre bei der Kammer.
§ 50 StGB ist nicht das Doppelverwertungsverbot. § 46 III StGB wirkt in der Abwägung und betrifft Tatbestandsmerkmale, § 50 StGB bei der Rahmenwahl und betrifft vertypte Milderungsgründe. Die beiden werden ständig verwechselt; ausführlich im Streitfall und in S4-15.
So sieht die Begründung aus, die trägt:
Ein minder schwerer Fall des Raubes liegt vor. Bereits der geringe Wert der Beute, der Verzicht auf jede über das Entreißen hinausgehende Gewalt, die vollständige Rückgabe noch am Tatabend, das sofortige Geständnis und die bisherige Unbestraftheit ergeben in ihrer Gesamtheit eine so erhebliche Verringerung der Strafwürdigkeit, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Auf die Alkoholisierung kommt es dafür nicht an; sie ist hierfür nicht herangezogen worden.
Der Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist deshalb nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB ein weiteres Mal zu mildern; § 50 StGB steht nicht entgegen. Er reicht damit von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten.