S4-08 · Der besonders schwere Fall und das Regelbeispiel — Variante

Der vierunddreißigjährige Angeklagte, nicht vorbestraft, hat am Vortag seine Arbeit verloren und die Miete für den laufenden Monat nicht zahlen können. In der Nacht zum Dienstag, dem 17. März 2026, hebelt er das Fenster eines Kiosks am Fribbplatz auf und nimmt aus der Kasse 90 Euro Wechselgeld; der Fensterschaden beträgt 210 Euro. Noch am selben Vormittag bringt er das Geld zurück, ersetzt den Schaden bar und entschuldigt sich bei der Inhaberin, die die Entschuldigung annimmt.

Welcher Rahmen gilt?

Lösung

Es bleibt bei § 242 I StGB: ein Monat bis fünf Jahre oder fünf bis dreihundertsechzig Tagessätze. Die Indizwirkung ist widerlegt.

Die Prüfung beginnt bei § 243 II StGB, nicht bei der Gesamtwürdigung. Die Sperre greift nur bei geringwertigen Sachen; die Grenze wird bei etwa fünfzig Euro gezogen. Neunzig Euro liegen darüber, die Sperre greift nicht — und der Folgeschaden an dem Fenster zählt für die Geringwertigkeit ohnehin nicht mit, weil er nicht der Gegenstand der Tat ist.

Widerlegt wird die Indizwirkung durch eine Gesamtwürdigung, in die Tat und Täter eingehen. Hier trifft alles zusammen, was sie tragen kann: sehr geringer Wert der Beute, sofortige und vollständige Rückgabe noch am Vormittag, Ersatz des Folgeschadens, Entschuldigung mit Annahme durch die Geschädigte, eine akute wirtschaftliche Notlage und Ersttäterschaft. Die Widerlegung ist der Ausnahmefall und braucht deshalb mehr Begründung als die Annahme.

§ 267 III 3 StPO macht die Ablehnung ausdrücklich begründungspflichtig: Die Urteilsgründe müssen ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, obwohl die Voraussetzungen eines Regelbeispiels erfüllt sind. Das ist eine der wenigen Stellen, an denen das Gesetz die Begründung eines Nicht-Ergebnisses verlangt.

Die Rechenfolge ist unmittelbar. Mit dem besonders schweren Fall wäre die Geldstrafe nur über § 47 II StGB und dann erst ab neunzig Tagessätzen erreichbar; ohne ihn ist sie ab fünf Tagessätzen möglich. Hält das Gericht sechzig Tagessätze für angemessen, entscheidet die Rahmenwahl also unmittelbar über das Ergebnis, nicht nur über den Bereich.

§ 50 StGB spielt hier keine Rolle. Die Vorschrift betrifft nur den minder schweren Fall und nur besondere gesetzliche Milderungsgründe nach § 49 StGB. Rückgabe, Schadensersatz und Notlage sind keine solchen Gründe; sie sind bei der Rahmenwahl eingesetzt worden und dürfen gleichwohl in der Abwägung nach § 46 II StGB erneut auftauchen, wenn auch mit geringerem Gewicht. Dazu S4-13.

Ob Rückgabe, Ersatz und Entschuldigung darüber hinaus einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB tragen, ist eine eigene Frage; sie gehört zu S4-19. Wird er bejaht, käme sogar ein Absehen von Strafe in Betracht.

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