S4-06 · Die Darstellung in den Gründen, § 267 III StPO, und was die Revision daraus macht

Das Amtsgericht Vogtfeld hat den Angeklagten am Donnerstag, dem 11. Juni 2026, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat er die Tür eines Geschäftsraums am Quennplatz aufgehebelt (Türschaden 740 Euro) und 1.850 Euro aus der Kasse entnommen; er hat beide Beträge noch vor der Hauptverhandlung vollständig ersetzt und sich bei der Inhaberin entschuldigt. Der gesamte Zumessungsabschnitt der Gründe lautet:

Bei der Strafzumessung sprach zugunsten des Angeklagten sein Geständnis. Zu seinen Lasten war die Höhe des Schadens zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass er bereits einmal wegen eines Eigentumsdelikts in Erscheinung getreten ist. Eine Geldstrafe kam nicht in Betracht. Das Gericht hält eine Freiheitsstrafe von vier Monaten für tat- und schuldangemessen.

Welche Begründungspflichten sind verletzt?

Lösung

Vier — und jede folgt aus einem anderen Satz des § 267 III StPO.

§ 267 III 1 StPO, erste Pflicht. Die Gründe müssen „das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen“. Weder § 242 I StGB noch ein Strafrahmen kommen vor. Damit lässt sich nicht erkennen, aus welchem Bereich die vier Monate stammen.

§ 267 III 3 StPO. Der Angeklagte ist zur Ausführung der Tat in einen Geschäftsraum eingebrochen; § 243 I 2 Nr. 1 StGB ist erfüllt, und § 243 II StGB greift bei 1.850 Euro nicht. Wird ein besonders schwerer Fall gleichwohl nicht angenommen, müssen die Gründe ergeben, weshalb. Hier steht dazu nichts — nicht einmal, dass die Frage gesehen wurde.

§ 267 III 2 Hs. 2 StPO in Verbindung mit § 47 I StGB. Vier Monate sind eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten. Sie ist nur zulässig, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. „Eine Geldstrafe kam nicht in Betracht“ ist das Ergebnis, nicht die Begründung.

§ 267 III 1 StPO, zweite Pflicht. Anzuführen sind die Umstände, die für die Zumessung „bestimmend gewesen sind“. Die vollständige Schadenswiedergutmachung steht in den Feststellungen und drängt sich auf; sie fehlt in der Abwägung. Das ist ein Erörterungsmangel — die Lücke ist ein Rechtsfehler wie die falsche Erwägung.

Hinzu kommt: „bereits einmal in Erscheinung getreten“ ist keine Vorstrafe. Wer eine Vorstrafe zulasten verwertet, muss sie mit Gericht, Datum, Tat und Rechtsfolge feststellen; ob sie verwertet werden darf, ist eine eigene Frage (Block C).

So sieht der Abschnitt aus, der trägt:

Der Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB reicht von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder von fünf bis dreihundertsechzig Tagessätzen Geldstrafe (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Ein besonders schwerer Fall liegt nicht vor. Zwar ist das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt und § 243 Abs. 2 StGB nicht einschlägig. Die Indizwirkung ist jedoch widerlegt: Der Angeklagte hat den gesamten Schaden einschließlich des Türschadens ersetzt, sich bei der Geschädigten entschuldigt und die Tat eingeräumt. Die Tat bleibt in ihrem Gesamteindruck hinter dem Unrechts- und Schuldgehalt zurück, der bei Verwirklichung des Regelbeispiels in der Regel zu erwarten ist. Es bleibt beim Rahmen des § 242 Abs. 1 StGB.

Für den Angeklagten spricht, dass er die Tat eingeräumt, den Beuteschaden von 1.850 Euro und den Türschaden von 740 Euro vollständig ersetzt und sich bei der Geschädigten entschuldigt hat. Gegen ihn spricht, dass er eine gesicherte Tür aufgehebelt und damit eine Sicherung überwunden hat, die die Geschädigte gerade zum Schutz ihres Betriebs angebracht hatte.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht eine Geldstrafe von einhundertzwanzig Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Besondere Umstände, die eine Freiheitsstrafe unerlässlich machten (§ 47 Abs. 1 StGB), liegen nicht vor.

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