S4-03 · Handlungseinheit und Handlungsmehrheit

Gegen den Lagerarbeiter Jens Nuscheschke wird verhandelt. Am Freitag, dem 6. März 2026, entwendet er in einem Baumarkt in Brachtrade eine Akkuschraubergarnitur im Wert von 189 Euro. Am Montag, dem 9. März 2026, nimmt er im selben Markt einen Werkzeugkoffer im Wert von 96 Euro mit. Am 14. März 2026 gegen 0:30 Uhr schlägt er einem Passanten auf dem Quennplatz zweimal kurz hintereinander ins Gesicht (Nasenbeinprellung), hält ihn danach am Kragen fest und zieht ihm dabei das Mobiltelefon aus der Jackentasche. Die Anklage fasst alles unter einer Ziffer zusammen.

Wie viele Taten, wie viele Strafrahmen, wie viele Einzelstrafen?

Lösung

Es liegen drei Taten mit drei Rahmen und drei Einzelstrafen vor, obwohl vier Delikte verwirklicht sind und die Anklage nur eine Ziffer kennt.

Maßgeblich ist der materiellrechtliche Tatbegriff, nicht die prozessuale Tat. Wie die Anklageschrift zählt, ist für §§ 52, 53 StGB ohne Bedeutung; es kommt allein darauf an, ob eine Handlung im Rechtssinne vorliegt.

Tat 1 und Tat 2 sind zwei Handlungen: verschiedene Tage, neuer Entschluss, kein Zusammenhang, der sie verbände. Der Rahmen folgt jeweils aus § 242 I StGB — Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren (§ 38 II StGB) oder Geldstrafe von fünf bis dreihundertsechzig Tagessätzen (§ 40 I 2 StGB).

Tat 3 ist eine Handlung. Die beiden Schläge bilden eine natürliche Handlungseinheit: ein einheitlicher Wille, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, für einen Dritten ein einheitliches Tun. Und die fortwirkende Gewalt — das Festhalten am Kragen — ist zugleich Ausführungshandlung des Raubes. Diese teilweise Identität der Ausführungshandlungen ist der klassische Fall der Tateinheit: § 249 I StGB und § 223 I StGB stehen in Tateinheit nach § 52 I StGB.

Die Folge steht in § 52 I StGB: „so wird nur auf eine Strafe erkannt“. Einzelstrafen für die einzelnen verletzten Gesetze gibt es bei Tateinheit nicht. Der Rahmen folgt nach § 52 II 1 StGB aus § 249 I StGB mit einem Jahr bis fünfzehn Jahren; die Körperverletzung verschwindet nicht, sondern erscheint im Schuldspruch und wirkt strafschärfend innerhalb dieses Rahmens.

Die Gegenprobe kostet nichts und schützt die Bearbeitung vor Fehlern: Zahl der Einzelstrafen gleich Zahl der Taten. Drei Einzelstrafen gehen nach §§ 53 I, 54 I 2, II 1 StGB in die Gesamtstrafe ein.

Für die Akte heißt das: Der Schuldspruch lautet auf Diebstahl in zwei Fällen und auf Raub in Tateinheit mit Körperverletzung; der Rechtsfolgenteil wird nach diesen drei Taten gegliedert.

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