S4-02 · Schuldprinzip und Spielraumtheorie, § 46 I StGB — Variante
Das Landgericht Brachtrade verurteilt wegen Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 I Nr. 3 StGB — der Angeklagte ist in eine nicht dauerhaft genutzte Zweitwohnung eingestiegen und hat Schmuck im Wert von 4.200 Euro entwendet — zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Das Urteil hält fest, der Angeklagte habe am 1. September 2025 eine Umschulung zum Elektroniker begonnen, deren Abschluss für Juli 2027 vorgesehen ist; eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung würde sie abbrechen. Es hält ferner fest, er habe zwei bereits verhängte Geldstrafen ohne erkennbaren Eindruck bezahlt und sei binnen weniger Monate erneut auffällig geworden. Der Zumessungsabschnitt erwähnt beides nicht.
Ist das ein Rechtsfehler?
Lösung
Ja, zweimal, und zwar in beide Richtungen. § 46 I 2 StGB ist eine Pflicht, keine Möglichkeit.
§ 46 I 2 StGB lautet: „Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.“ Der Satz verlangt einen Blick nach vorn. Eine begonnene Umschulung, die der Vollzug zerstören würde, ist genau eine solche Wirkung; ihre Übergehung ist ein Erörterungsmangel.
Die Einrede, der Verlust sei „selbstverschuldet“, greift nicht durch. § 46 I 2 StGB stellt auf die zu erwartenden Wirkungen ab, nicht darauf, wer sie verursacht hat.
Die Wirkungen wirken auch gegen den Angeklagten. Dass frühere Geldstrafen ohne Eindruck geblieben sind, ist eine Erwartung für das künftige Leben — sie führt aber nicht zu einem Zuschlag auf die Höhe, sondern über § 47 I StGB zur Strafart. Wer sie bei der Strafhöhe einsetzt, vermengt zwei Schritte.
Dieselbe Tatsache darf an mehreren Stellen auftauchen, wenn dort verschiedene Fragen zu beantworten sind. Die Umschulung wirkt bei § 46 I 2 StGB auf die Höhe und bei § 56 I StGB auf die Prognose. Das ist keine Doppelverwertung; die Sperren des § 46 III StGB und des § 50 StGB betreffen andere Lagen (dazu S4-13 und Block C).