S3-47 · Verkündung und die Besonderheiten der Berufungshauptverhandlung — Variante
Gegen das Urteil legt allein die Staatsanwaltschaft unbeschränkt Berufung ein; sie will die Aussetzung zur Bewährung beseitigt sehen. Verhandelt wird vor der kleinen Strafkammer des Landgerichts Vörnburg — Vorsitzender Richter am Landgericht Hendrik Salge, zwei Schöffen. Die Referendarin fragt, ob der Anklagesatz wieder verlesen wird.
Wie beginnt die Berufungshauptverhandlung, und wo weicht sie von der ersten Instanz ab?
Lösung
Der Anklagesatz wird nicht verlesen; an seine Stelle treten der Bericht und die Verlesung des Ersturteils nach § 324 StPO. Und der Berufungsführer plädiert zuerst.
§ 332 StPO verweist auf die Vorschriften über die Hauptverhandlung, also auf §§ 226 bis 275 StPO; die §§ 324 bis 326 StPO sind die Sonderregeln und gehen vor. Der Beginn folgt § 243 I StPO: Aufruf der Sache, Feststellung der Anwesenheit — darauf nimmt § 324 I 1 StPO ausdrücklich Bezug. Dann verlassen die Zeugen den Saal und der Angeklagte wird zur Person vernommen, § 243 II StPO.
Statt des Anklagesatzes hält nach § 324 I 1 StPO ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Bei der kleinen Strafkammer trägt der Vorsitzende selbst vor. Anschließend ist nach § 324 I 2 Hs. 1 StPO das Urteil des ersten Rechtszuges zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist. Verzichtbar ist nur die Verlesung der Gründe, und auch das nur, wenn Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagter darauf verzichten, § 324 I 2 Hs. 2 StPO — alle drei. Die Urteilsformel wird immer verlesen.
Es folgen die Mitteilung nach § 243 IV StPO, die Belehrung nach § 243 V 1 StPO und dann nach § 324 II StPO die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.
Die Sache wurde aufgerufen. Die Zeugen verließen den Sitzungssaal. Der Angeklagte wurde zu seinen persönlichen Verhältnissen vernommen.
Der Vorsitzende hielt den Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens, § 324 I 1 StPO. Sodann wurde die Urteilsformel des Urteils des Amtsgerichts Vörnburg vom 9. Juni 2026 — 8 Ls 214/26 — verlesen. Auf die Verlesung der Urteilsgründe verzichteten die Staatsanwaltschaft, die Verteidigerin und der Angeklagte, § 324 I 2 StPO. Der Vorsitzende teilte mit, dass Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO nicht stattgefunden haben, § 243 IV 1 StPO.
§ 325 StPO erweitert den Urkundenbeweis: Bei Berichterstattung und Beweisaufnahme können Urkunden verlesen werden. Für Protokolle über Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen und Sachverständigen gilt eine Sperre — sie dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ 251, 253 StPO, ohne Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Ladung erfolgt ist oder der Angeklagte sie rechtzeitig beantragt hatte. Dazu passt § 323 II 1 StPO: Die Ladung erstinstanzlich vernommener Zeugen darf nur unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung nicht erforderlich erscheint; § 323 III StPO lässt neue Beweismittel zu.
§ 326 S. 1 StPO dreht die Reihenfolge der Schlussvorträge: Gehört werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger, „und zwar der Beschwerdeführer zuerst“. Hier ist die Staatsanwaltschaft Berufungsführerin, sie spricht also zuerst; hätte der Angeklagte angefochten, begänne die Verteidigung. § 326 S. 2 StPO hält das letzte Wort beim Angeklagten. Das Erwiderungsrecht der Staatsanwaltschaft aus § 258 II Hs. 1 StPO bleibt über § 332 StPO bestehen.
Zwei Randbedingungen, die man kennen muss. Die Ablehnung ist nach § 25 I 1 StPO in der Berufungshauptverhandlung nur bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters zulässig — nicht bis zur Vernehmung zur Person. Und § 273 II 1 StPO gilt nur für Strafrichter und Schöffengericht: Das Protokoll der Berufungskammer muss die wesentlichen Vernehmungsergebnisse nicht enthalten.
Der Prüfungsumfang folgt § 327 StPO; das Verschlechterungsverbot des § 331 I StPO greift nicht, weil die Staatsanwaltschaft zu Lasten angefochten hat. Ist die Berufung begründet, erkennt das Berufungsgericht nach § 328 I StPO unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst.