S3-46 · Schlussvorträge, letztes Wort, Beratung und Abstimmung — Variante
Nach dem letzten Wort zieht sich das Gericht zurück. Nach 25 Minuten kehrt es zurück. Die Vorsitzende erteilt einen Hinweis: In Betracht komme auch eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 I Nr. 2 StGB, weil der Zeuge Petermann aus Stellwisch bekundet habe, Koschella habe einen Schlüsselbund in der geschlossenen Faust gehalten. Rechtsanwältin Krogmann erklärt, sie brauche keine Unterbrechung. Das Gericht zieht sich erneut zurück und verkündet das Urteil. Ein erneutes letztes Wort wird nicht erteilt; das Protokoll enthält dazu nichts.
Trägt die Revision?
Lösung
Ja. Der Hinweis ist ein Wiedereintritt in die Verhandlung; danach war das letzte Wort erneut zu erteilen, und dass es unterblieben ist, steht wegen der negativen Beweiskraft des Protokolls fest.
Wiedereintritt liegt in jeder Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zeigt, weiter zu verhandeln; eine förmliche Erklärung ist nicht erforderlich. Mit dem Wiedereintritt verlieren die bisherigen Schlussvorträge und das letzte Wort ihre Bedeutung, so dass beides zu wiederholen ist (BGH, Beschluss vom 20.09.2017 – 1 StR 391/16).
Der Hinweis nach § 265 I StPO ist ein solcher Vorgang. Er betrifft die Sachentscheidung unmittelbar und zwingt zugleich dazu, dem Angeklagten Gelegenheit zur Verteidigung zu geben; auf Antrag ist die Verhandlung nach § 265 III, IV StPO zu unterbrechen oder auszusetzen. Dass die Verteidigerin auf die Unterbrechung verzichtet hat, ändert nichts — verzichtbar ist die Unterbrechung, nicht das letzte Wort.
Umgekehrt ist nicht jeder Vorgang nach dem letzten Wort ein Wiedereintritt. Rein prozessuale Vorgänge ohne Einfluss auf die Sachentscheidung genügen nicht: die bloße Entgegennahme eines Hilfsbeweisantrags, zu dem sich niemand erklärt, oder die Bestimmung des Verkündungstermins.
Ein zweiter Anlass wird häufig übersehen: Spricht nach dem letzten Wort des einen Angeklagten noch der Verteidiger eines Mitangeklagten, ist dem Erstgenannten erneut das letzte Wort zu erteilen. Der Zweck der Vorschrift verlangt es — der Angeklagte soll seine Sicht unmittelbar vor Beratung und Verkündung darlegen können.
Beweisrechtlich ist der Fall damit entschieden. Das letzte Wort ist wesentliche Förmlichkeit; das Schweigen des Protokolls beweist nach § 274 S. 1 StPO, dass es nicht erteilt wurde. Das Gericht kann daran nur noch über eine Protokollberichtigung rütteln — und die scheitert, wenn die Urkundspersonen keine durch Tatsachen belegte sichere Erinnerung darlegen können.
Beim Beruhen lohnt die Differenzierung. Bei einem bestreitenden Angeklagten ist es regelmäßig zu bejahen; bei einem umfassend geständigen Angeklagten regelmäßig zu verneinen. Entschieden wird stets im Einzelfall. Häufig hebt das Revisionsgericht nur den Rechtsfolgenausspruch auf, weil sich nicht ausschließen lässt, dass der Angeklagte zur Strafzumessung noch etwas gesagt hätte.
Folgerichtig ist auch die Rückwirkung auf das Ablehnungsrecht: § 25 II 2 StPO sperrt die Ablehnung „nach dem letzten Wort“. Verliert das erste letzte Wort mit dem Wiedereintritt seine Bedeutung, ist bis zum erneuten letzten Wort auch die Ablehnung wieder eröffnet.
Richtig hätte die Vorsitzende so verfahren:
Die Vorsitzende erteilte den Hinweis, dass eine Verurteilung auch wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs nach § 224 I Nr. 2 StGB in Betracht kommt, § 265 I StPO. Die Verteidigerin erklärte, sie beantrage keine Unterbrechung.
Die Staatsanwältin, die Vertreterin des Nebenklägers und die Verteidigerin erhielten erneut das Wort zum Schlussvortrag. Der Angeklagte wurde erneut befragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe; er erhielt das letzte Wort und erklärte: „Nein.“