S3-45 · Das Protokoll und seine Beweiskraft, §§ 271 bis 274 StPO
Vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Kraudental wird Selim Bagci wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Protokoll, unterschrieben von der Vorsitzenden Richterin am Amtsgericht Ines Kalthoff und der Urkundsbeamtin Britta Nadolny, enthält den Kopf nach § 272 StPO und dann die Einträge: Aufruf der Sache, Feststellung der Anwesenheit, Vernehmung des Angeklagten zur Person, „Sodann wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.“ Die Verlesung des Anklagesatzes ist nirgends vermerkt. Verteidiger, Staatsanwältin und Vorsitzende erinnern sich übereinstimmend, dass verlesen wurde; die Staatsanwältin gibt eine dienstliche Erklärung ab. Der Verteidiger legt Sprungrevision ein und rügt die Verletzung des § 243 III 1 StPO.
Wie geht die Rüge aus?
Lösung
Sie hat Erfolg. Nach dem Protokoll ist der Anklagesatz nicht verlesen worden, und dieser Beweis ist mit übereinstimmenden Erinnerungen nicht zu erschüttern.
Das Protokoll wird nach § 271 I 1 StPO über die Hauptverhandlung aufgenommen und vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten unterschrieben, soweit dieser anwesend war; der Tag der Fertigstellung ist anzugeben oder aktenkundig zu machen, § 271 I 2 StPO. Den notwendigen Kopf regelt § 272 StPO, den Inhalt § 273 StPO.
§ 273 I 1 StPO verlangt, dass das Protokoll den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiedergibt und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich macht — dazu die Bezeichnung der verlesenen Urkunden, die gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel.
Der Schlüssel ist § 274 S. 1 StPO: Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Das ist eine ausschließliche Beweisregel und keine Beweiswürdigungsregel — sie schneidet jede andere Erkenntnisquelle ab.
Sie wirkt in beide Richtungen. Positive Beweiskraft: Was das Protokoll als geschehen ausweist, gilt als geschehen, auch wenn es tatsächlich unterblieben ist. Negative Beweiskraft: Wozu das Protokoll schweigt, gilt als nicht geschehen, auch wenn es tatsächlich beachtet wurde. Der Fall lebt von der zweiten Richtung.
Der Gegenbeweis ist nach § 274 S. 2 StPO allein der Nachweis der Fälschung. Dienstliche Erklärungen, übereinstimmende Erinnerungen aller Beteiligten, Handnotizen, Aktenvermerke und Terminzettel sind das nicht. Auch eine Aufzeichnung der Verhandlung, auf die man ausweichen könnte, gibt es nicht: § 273 II 2 StPO erlaubt beim Strafrichter und beim Schöffengericht lediglich, einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte zu nehmen — und das betrifft den Inhalt der Aussagen, nicht die Förmlichkeiten.
Die Verlesung des Anklagesatzes nach § 243 III 1 StPO ist wesentliche Förmlichkeit. Sie gilt hier als unterblieben. Der Verstoß wird über § 337 StPO gerügt; das Urteil beruht regelmäßig darauf, weil ohne die Verlesung weder für den Angeklagten noch für die Öffentlichkeit feststeht, worüber verhandelt wird.
Wesentliche Förmlichkeiten sind neben der Anklageverlesung insbesondere die vorgeschriebenen Belehrungen, die Einzelheiten des Selbstleseverfahrens (§ 249 II 3 StPO), Anträge und Entscheidungen (§ 273 I 1 StPO), die Verständigungsvorgänge (§ 273 Ia StPO), das letzte Wort und die Urteilsformel. Was das Gesetz für den äußeren Gang vorschreibt, gehört hinein; die Beweiswürdigung nicht.
Für die Revisionsbegründung gilt § 344 II 2 StPO: Vorzutragen sind die Tatsachen, aus denen sich der Verstoß ergibt — hier die maßgeblichen Protokollstellen im Wortlaut, nicht die Behauptung, es sei nicht verlesen worden.
Assessorblick: Wer als Sitzungsvertreter oder Verteidiger das Protokoll erhält, liest es sofort gegen die eigenen Notizen. Bis zur Zustellung des Urteils lässt sich fast alles reparieren — § 273 IV StPO verbietet die Zustellung sogar, bevor das Protokoll fertiggestellt ist.