S3-40 · Reaktionen in der laufenden Verhandlung — §§ 154, 154a, 206a, 260 III StPO — Streitfall
Im Fall 3 stellt sich in der Hauptverhandlung heraus, dass der erforderliche Strafantrag fehlt und die Frist des § 77b StGB abgelaufen ist. Zugleich ist die Beweisaufnahme so ausgegangen, dass die Angeklagte den Vorwurf sicher nicht begangen hat: Die Belastungszeugin hat ihre Angabe widerrufen und eingeräumt, sich in der Person geirrt zu haben. Die Verteidigung beantragt Freispruch, die Staatsanwaltschaft Einstellung.
Einstellung oder Freispruch?
Lösung
Nach der herrschenden Auffassung ergeht Einstellung nach § 260 III StPO; die Gegenauffassung gibt dem Freispruch den Vorrang, wenn die Unschuld feststeht. Beides ist vertretbar, aber nur eines ist konsequent durchzuhalten.
Die herrschende Auffassung stellt ein: Prozessvoraussetzungen sind vor der Sachprüfung zu prüfen. Fehlt eine, darf über die Sache nicht mehr entschieden werden — auch nicht zugunsten des Angeklagten. Das Gericht, das freispricht, obwohl die Verfolgbarkeit fehlt, überschreitet seine Kompetenz. Dass der Freispruch günstiger wäre, ändert daran nichts. Das Einstellungsurteil ist ein Prozessurteil und begründet deshalb keinen Strafklageverbrauch; es erwächst nur in beschränkte Rechtskraft und sperrt die erneute Verfolgung nur, solange das Verfahrenshindernis fortbesteht. Hier ist die Frist des § 77b StGB endgültig verstrichen, so dass die Sperre dauerhaft wirkt.
Die Gegenauffassung verweist auf die Unschuldsvermutung und auf das Rehabilitationsinteresse: Wer erwiesenermaßen unschuldig ist, hat einen Anspruch darauf, dass das im Tenor steht; ein Einstellungsurteil lässt den Verdacht bestehen. Sie lässt den Freispruch deshalb zu, wenn die Unschuld ohne weitere Beweiserhebung feststeht.
Praktisch entscheidet oft die Reihenfolge der Erkenntnisse. War die Beweisaufnahme ohnehin abgeschlossen, als der Antragsmangel auffiel, liegt die Gegenauffassung nahe; musste erst weiter aufgeklärt werden, verbietet sich das, weil die Aufklärung ohne Prozessvoraussetzung nicht mehr stattfinden darf.
Wer der herrschenden Auffassung folgt, tenoriert: „Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagten im Fall 3 der Anklageschrift zur Last liegt, …“ und begründet in den Gründen zuerst das Verfahrenshindernis, dann — nur ergänzend und ohne Feststellungen zur Schuld — die Auslagenentscheidung.
Die Kosten sind der Ort, an dem die Wertung zurückkehrt: Nach § 467 I StPO fallen die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Von § 467 III 2 Nr. 2 StPO, der ein Absehen erlaubt, wenn nur ein Verfahrenshindernis die Verurteilung hindert, ist hier gerade kein Gebrauch zu machen — die Angeklagte wäre auch ohne das Hindernis nicht verurteilt worden. Dieser Satz gehört ausdrücklich in die Gründe.
Zu trennen ist die Konstellation der Teilrücknahme durch Opportunität: Wo das Gericht nach §§ 154, 154a StPO ausscheidet, entscheidet es nicht über die Sache und darf deshalb weder freisprechen noch einstellen im Sinne des § 260 III StPO. Die drei Vorschriften stehen nebeneinander, nicht hintereinander.