S3-37 · Der rechtliche Hinweis, § 265 StPO — Streitfall
Gegen Iris Sandvoss verhandelt die Strafkammer des Landgerichts Falkried wegen Brandstiftung. Am zweiten Verhandlungstag hat der Vorsitzende in einer Erörterung nach § 257b StPO mitgeteilt, die Kammer neige nach vorläufiger Einschätzung dazu, einen minder schweren Fall anzunehmen. Am fünften Tag ergibt die Vernehmung des Brandsachverständigen, dass der Brand nicht gegen 23:00 Uhr, sondern bereits gegen 21:00 Uhr gelegt worden sein muss; die Verteidigung hatte ein Alibi für die Zeit ab 22:30 Uhr aufgebaut. Die Kammer will außerdem von ihrer vorläufigen Einschätzung abrücken. Die Verteidigerin Rechtsanwältin Cordula Hufnagel beantragt, die Hauptverhandlung nach § 265 III StPO auszusetzen.
Welche Hinweise sind zu erteilen, und trägt der Aussetzungsantrag?
Lösung
Zwei Hinweise nach § 265 II Nr. 2 und Nr. 3 StPO. Einen Anspruch auf Aussetzung gibt § 265 III StPO in dieser Lage nicht; die Kammer entscheidet nach § 265 IV StPO und unterbricht.
§ 265 II Nr. 2 StPO hat einen genau umrissenen Anwendungsbereich: Das Gericht will von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen. Praktisch betrifft das die Einschätzungen aus einer Erörterung nach § 257b StPO, aus der Mitteilung nach § 243 IV StPO und aus einem Verständigungsvorschlag nach § 257c III 1 StPO.
§ 265 II Nr. 3 StPO greift bei veränderter Sachlage, soweit der Hinweis zur genügenden Verteidigung erforderlich ist. Der Standardfall ist genau dieser: Die Tatzeit verschiebt sich, und die Verteidigung hatte ein Alibi aufgebaut. Auch veränderter Tatort und anderes Tatmittel gehören hierher.
§ 265 III StPO gibt einen Anspruch auf Aussetzung, aber nur unter drei Bedingungen, die kumulativ vorliegen müssen: Es geht um neu hervorgetretene Umstände, die die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes zulassen oder zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören; der Angeklagte bestreitet sie; und er behauptet, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein. Hier fehlt schon die erste Bedingung: Die Konstellationen der Nummern 2 und 3 nennt § 265 III StPO nicht.
Vertreten wird, § 265 III StPO auf die Fälle des Absatzes 2 Nr. 3 zu erstrecken, weil die veränderte Sachlage die Verteidigung härter treffen könne als eine rechtliche Umbewertung. Dagegen sprechen der Wortlaut, der allein Absatz 2 Nummer 1 in Bezug nimmt, und § 265 IV StPO, der für alle übrigen Fälle ein Instrument bereithält.
Nach § 265 IV StPO setzt das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen aus, wenn dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung angemessen erscheint. Das ist Ermessen mit einer Zwischenstufe: Meist genügt die Unterbrechung, die den Verfahrensstand erhält, statt der Aussetzung, die alles Bisherige entwertet.
Beschluss
Der Antrag der Verteidigung, die Hauptverhandlung auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Die Hauptverhandlung wird bis zum 30. Juni 2026, 9:00 Uhr, unterbrochen.
Gründe
Ein Anspruch auf Aussetzung nach § 265 III StPO besteht nicht. Die Hinweise betreffen das Abweichen von einer mitgeteilten vorläufigen Bewertung (§ 265 II Nr. 2 StPO) und eine veränderte Sachlage (§ 265 II Nr. 3 StPO). Neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes zulassen oder zu den in § 265 II Nr. 1 StPO bezeichneten gehören, liegen nicht vor.
Eine Aussetzung nach § 265 IV StPO ist nicht angemessen. Die veränderte Tatzeit ergibt sich aus einem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten, dessen Anknüpfungstatsachen der Verteidigung aus der Akte bekannt sind. Zur Vorbereitung genügt eine Unterbrechung von zwei Wochen.
Revisionsrechtlich ist zu trennen: Der fehlende Hinweis wird über § 337 StPO geprüft; die Ablehnung der Aussetzung ist nur bei fehlerhafter Ermessensausübung angreifbar. Beide Rügen brauchen unterschiedlichen Tatsachenvortrag.
Häufiger Fehler · Praxistipp — Der häufigste Fehler ist die Zuordnung zur falschen Nummer des § 265 II StPO. Drei Stichworte helfen: Nummer 1 ist der strafschärfende Umstand, Nummer 2 das eigene frühere Wort des Gerichts, Nummer 3 die veränderte Tatsachengrundlage; der Wechsel des Strafgesetzes und der Begehungsform bleiben bei Absatz 1. Der zweite Fehler ist die Vorstellung, ein milderes Gesetz brauche keinen Hinweis. In der Verteidigerklausur gilt: Auf jeden Hinweis gehört eine Reaktion zu Protokoll — mindestens der Antrag auf Unterbrechung.