S3-36 · Form, Fristsetzung und Hilfsbeweisantrag, § 244 VI StPO — Variante

Nach dem 40. Sitzungstag erklärt die Vorsitzende die von Amts wegen vorgesehene Beweisaufnahme für abgeschlossen und bestimmt eine Frist von zwei Wochen zum Stellen von Beweisanträgen. Drei Wochen später, am 43. Sitzungstag, stellt der Verteidiger drei weitere Beweisanträge; zur Fristversäumnis sagt er nichts. Die Kammer bescheidet die Anträge erst im Urteil und schreibt: „Die Anträge waren verspätet und deshalb abzulehnen, § 244 VI 3 StPO.“

Trägt diese Begründung?

Lösung

Nein — die Fristversäumnis erlaubt nur, die Bescheidung ins Urteil zu verlagern, nicht, den Antrag deswegen abzulehnen.

§ 244 VI 3 StPO erlaubt dem Vorsitzenden, nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen zu bestimmen. Beide Voraussetzungen sind Prüfungspunkte: Ist die Amtsaufklärung wirklich abgeschlossen, und ist die Frist dem Umfang des Verfahrens angemessen?

§ 244 VI 4 StPO knüpft daran eine einzige Rechtsfolge: Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden. Das gilt nicht, wenn die Stellung vor Fristablauf nicht möglich war. Nach § 244 VI 5 StPO sind die Tatsachen, die die Einhaltung unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Mehr steht dort nicht. Die Fristversäumnis ist kein Ablehnungsgrund. Wer im Urteil bescheidet, braucht zusätzlich einen Grund aus § 244 III bis V StPO — sonst hätte die Kammer nach § 244 II StPO wieder in die Beweisaufnahme eintreten müssen. Genau deshalb ist die praktische Bedeutung der Fristsetzung gering: Sie erspart die Verkündung, nicht die Prüfung.

Das fügt sich in § 246 I StPO, der die Ablehnung wegen verspäteten Vorbringens ausdrücklich verbietet. Die Fristsetzung durchbricht diesen Grundsatz nicht, sie verschiebt nur den Zeitpunkt der Entscheidung.

Für die Urteilsgründe heißt das: Die Bescheidung gehört in einen eigenen Abschnitt, sie nennt den Antrag, stellt die Fristversäumnis fest und liefert dann den eigentlichen Ablehnungsgrund — etwa: „Der am 43. Sitzungstag und damit nach Ablauf der am 40. Sitzungstag gesetzten Frist gestellte Beweisantrag konnte nach § 244 VI 4 StPO im Urteil beschieden werden. Er war abzulehnen, weil die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, § 244 III 3 Nr. 2 StPO. Im Einzelnen: …“

Für die Verteidigung folgt der umgekehrte Rat: Wer nach Fristablauf beantragt, trägt vor, warum es vorher nicht ging, und macht das glaubhaft — dann ist die Kammer zur Verkündung in der Verhandlung verpflichtet, und die Verteidigung kann noch reagieren.

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