S3-33 · Auslandszeuge und Augenschein, § 244 V StPO
Vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Nesskamp wird gegen Nurettin Yaman wegen versuchten Totschlags verhandelt. Die Tat soll am Abend des 4. November 2023 begangen worden sein; die Hauptverhandlung läuft seit Februar 2026. Der Zeuge Wilfried Bramkamp hat bekundet, er habe von seinem Küchenfenster im dritten Obergeschoss des Hauses Klöverstieg 7 gesehen, wie Yaman auf dem Hinterhof neben den Mülltonnen zustach. Die Kammer hat neun Lichtbilder des Hofes in Augenschein genommen, einen maßstäblichen Lageplan verlesen und Bramkamp zu Standort, Lichtverhältnissen und Sichtachse ausführlich befragt. Die Verteidigung beantragt nun die Einnahme des Augenscheins durch eine Ortsbesichtigung bei Dunkelheit zum Beweis der Tatsache, dass der Bereich vor den Mülltonnen von dem Fenster aus nicht einsehbar ist.
Wie ist zu entscheiden?