S3-32 · Die Ablehnungsgründe im Einzelnen, § 244 III 3 Nr. 1 bis 6 StPO — Variante

Am achten Verhandlungstag folgen zwei weitere Anträge. Viertens: den Taxifahrer Cengiz Adalı zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass er den Angeklagten am 12. März 2024 gegen 22:30 Uhr von Weddenau nach Nesskamp gefahren hat; Adalı hat im Mai 2024 polizeilich angegeben, er fahre 25 bis 30 Touren pro Schicht, führe keine Aufzeichnungen und habe an jenen Abend keinerlei Erinnerung. Fünftens: die Vertrauensperson „Kolibri“ zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass Marvin Pflugbeil ihr im Sommer 2024 gesagt hat, er selbst habe die Tankstelle überfallen. Die oberste Dienstbehörde hat die Preisgabe ihrer Identität gesperrt; auf die Gegenvorstellung der Kammer ist sie dabei geblieben.

Wie lauten die beiden Beschlüsse?

Lösung

Der vierte Antrag scheitert an der völligen Ungeeignetheit, der fünfte an der Unerreichbarkeit.

Nr. 4 Völlige Ungeeignetheit liegt vor, wenn nach sicherer Lebenserfahrung von dem Beweismittel nichts zu erwarten ist — nicht, wenn es nur unergiebig sein könnte. Der Maßstab ist streng, und die Prognose betrifft das Beweismittel, nicht die Beweistatsache.

Fallgruppen: der Zeuge, dem die Erinnerung an einen lange zurückliegenden Alltagsvorgang nicht bloß unwahrscheinlich, sondern unmöglich ist; das Gutachten ohne Anknüpfungstatsachen; Verfahren ohne gesicherte wissenschaftliche Grundlage. Die Grenze: Reichen die Anknüpfungstatsachen wenigstens für eine Wahrscheinlichkeitsaussage, darf nicht abgelehnt werden.

Beschluss

Der Beweisantrag der Verteidigung vom heutigen Tage auf Vernehmung des Zeugen Cengiz Adalı wird abgelehnt.

Gründe

Das Beweismittel ist völlig ungeeignet, § 244 III 3 Nr. 4 StPO. Der Zeuge hat bereits am 6. Mai 2024, also knapp zwei Monate nach dem fraglichen Abend, gegenüber der Polizei erklärt, er absolviere je Schicht 25 bis 30 Fahrten, führe keine Aufzeichnungen über einzelne Fahrgäste und habe an den 12. März 2024 keine Erinnerung. Seither sind mehr als zwei Jahre vergangen. Dass der Zeuge sich nunmehr an eine einzelne Fahrt und deren Fahrgast erinnern könnte, ist nach sicherer Lebenserfahrung ausgeschlossen. Anknüpfungspunkte, die die Erinnerung stützen könnten — etwa eine Aufzeichnung, eine Abrechnung oder ein besonderes Vorkommnis —, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Nr. 5 Unerreichbarkeit setzt voraus, dass alle zumutbaren Bemühungen erfolglos geblieben sind und keine begründete Aussicht besteht, das Beweismittel in absehbarer Zeit beizubringen. Der Grund greift bei Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen, wenn eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde nach § 96 StPO vorliegt — bei der Vertrauensperson in entsprechender Anwendung, weil die Vorschrift von Akten und amtlich verwahrten Schriftstücken handelt. Beim Verdeckten Ermittler tritt die Versagung der Aussagegenehmigung nach § 54 StPO hinzu; sie setzt eine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit voraus und passt deshalb nur auf den Beamten, nicht auf die Vertrauensperson als Privatperson.

Das Gericht darf die behördliche Weigerung nicht einfach hinnehmen. Es prüft, ob sie ausreichend begründet ist, und erhebt gegebenenfalls Gegenvorstellung. Bleibt die Behörde dabei, muss es das hinnehmen. Der Betroffene kann die Sperrerklärung im Verwaltungsrechtsweg angreifen; das Strafgericht muss den Ausgang aber regelmäßig nicht abwarten.

Vor der Ablehnung sind die Alternativen zu erwägen und im Beschluss abzuhandeln: Vernehmung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO — nicht des Verteidigers —, audiovisuelle Vernehmung nach § 247a StPO mit Verfremdung, kommissarische Vernehmung, Verlesung nach § 251 I StPO. Folgenlos bleibt die Sperrung nicht: Was von der Vertrauensperson mittelbar in die Verhandlung gelangt, ist in den Urteilsgründen mit besonderer Vorsicht zu würdigen.

Beschluss

Der Beweisantrag der Verteidigung vom heutigen Tage auf Vernehmung der Vertrauensperson „Kolibri“ wird abgelehnt.

Gründe

Das Beweismittel ist unerreichbar, § 244 III 3 Nr. 5 StPO. Die oberste Dienstbehörde hat mit Erklärung vom 4. Mai 2026 die Preisgabe der Identität der Vertrauensperson in entsprechender Anwendung des § 96 StPO gesperrt und damit ihre Vernehmung unmöglich gemacht. Auf die Gegenvorstellung der Kammer vom 18. Mai 2026 hat sie mit Schreiben vom 2. Juni 2026 an ihrer Entscheidung festgehalten und sie damit begründet, dass bei einer Offenbarung eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Vertrauensperson bestehe. Diese Begründung ist tragfähig und einzelfallbezogen; eine weitergehende Nachprüfung steht der Kammer nicht zu.

Eine Vernehmung unter erleichterten Bedingungen kommt nicht in Betracht. Der Ausschluss der Öffentlichkeit, die Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO und eine audiovisuelle Vernehmung nach § 247a StPO unter Verfremdung würden die Preisgabe der Identität gegenüber dem Gericht voraussetzen; gerade sie hat die oberste Dienstbehörde gesperrt. Eine Verlesung nach § 251 I StPO scheidet aus, weil ein Vernehmungsprotokoll nicht existiert.

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