S3-32 · Die Ablehnungsgründe im Einzelnen, § 244 III 3 Nr. 1 bis 6 StPO
Vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Weddenau steht Timo Ellersiek wegen schweren Raubes. Er soll am 12. März 2024 gegen 22:40 Uhr die Tankstelle im Ortsteil Gramelesch überfallen und 2.180 Euro erbeutet haben. Die Kassiererin Marja Ehlebracht hat ihn wiedererkannt; an einer am Fluchtweg gefundenen Wollmütze wurde eine ihm zuzuordnende DNA-Spur gesichert. Ellersiek bestreitet. Am siebten Verhandlungstag im Juni 2026 stellt die Verteidigung drei Beweisanträge. Erstens: einen Mitarbeiter des Straßenbauamts zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass zwischen Weddenau und Nesskamp keine direkte Straßenverbindung besteht und die kürzeste Strecke 46 Kilometer beträgt. Zweitens: den Zeugen Andrzej Kubiak zum Beweis der Tatsache, dass er den Angeklagten am 13. März 2024 gegen 00:40 Uhr an einer Tankstelle in Prielstedt gesehen hat, 100 Kilometer von Gramelesch entfernt. Drittens: den Gastwirt Holger Kortenbach zum Beweis der Tatsache, dass Ellersiek am 12. März 2024 zwischen 19:30 und 22:00 Uhr in dessen Gaststätte mindestens sechs Glas Bier getrunken hat; die Bedienung hat das bereits bekundet, und die Kammer glaubt ihr.
Wie lauten die drei Beschlüsse?
Lösung
Der erste Antrag scheitert an der Offenkundigkeit, der zweite an der Bedeutungslosigkeit, der dritte am Erwiesensein.
Nr. 1 Offenkundigkeit ist der Oberbegriff für Allgemeinkundigkeit und Gerichtskundigkeit. Allgemeinkundig ist, wovon verständige Menschen regelmäßig Kenntnis haben oder worüber sie sich aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde sicher unterrichten können — Karten, Nachschlagewerke, amtliche Verzeichnisse. Gerichtskundig ist, was der Richter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit zuverlässig erfahren hat, gleich in welchem Verfahren.
Zwei Grenzen: Häufig ist nur der Kern allgemeinkundig, nicht die Einzelheiten — der Straßenverlauf steht in der Karte, ob die Strecke in jener Nacht gesperrt war, nicht. Und Presseberichte sind nur hinsichtlich der Angaben des Verfassers offenkundig, nicht hinsichtlich ihres Wahrheitsgehalts.
Offenkundige Tatsachen müssen in der Hauptverhandlung zur Sprache gebracht werden, wenn die Beteiligten mit ihrer Verwertung nicht vernünftigerweise rechnen müssen. Der Ablehnungsbeschluss leistet das zugleich.
Beschluss
Der Beweisantrag der Verteidigung vom heutigen Tage auf Vernehmung eines Mitarbeiters des Straßenbauamts Weddenau wird abgelehnt.
Gründe
Eine Beweiserhebung ist wegen Offenkundigkeit überflüssig, § 244 III 3 Nr. 1 StPO. Die Straßenführung zwischen Weddenau und Nesskamp und die Länge der kürzesten Verbindung sind allgemeinkundig; sie ergeben sich für jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichem amtlichem Kartenmaterial. Die Kammer legt insoweit zugrunde, dass eine direkte Straßenverbindung nicht besteht und die kürzeste Strecke 46 Kilometer beträgt. Nicht allgemeinkundig und daher von diesem Beschluss nicht erfasst ist, ob und in welchem Umfang die Strecke am 12. März 2024 befahrbar war.
Nr. 2 Bedeutungslosigkeit verlangt eine gedankliche Übung: Man fügt die Beweistatsache wie eine erwiesene Tatsache in die konkrete Beweislage ein und würdigt sie als Teil des Gesamtergebnisses. Bleibt sie ohne Einfluss auf die Beweiswürdigung, ist sie aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos.
Bei Indiztatsachen darf das Gericht einen nur möglichen, nicht zwingenden Schluss ablehnen und das im Beschluss aussprechen — wer um 00:40 Uhr 100 Kilometer entfernt gesehen wird, kann zwei Stunden vorher am Tatort gewesen sein. Der Beschluss bindet dann: Behandelt das Urteil dieselbe Tatsache als bedeutsam, widersprechen sich Ablehnungs- und Urteilsgründe, und das trägt die Revision.
Beschluss
Der Beweisantrag der Verteidigung vom heutigen Tage auf Vernehmung des Zeugen Andrzej Kubiak wird abgelehnt.
Gründe
Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, § 244 III 3 Nr. 2 StPO. Die Kammer unterstellt für die Prüfung, dass der Zeuge den Angeklagten am 13. März 2024 gegen 00:40 Uhr an einer Tankstelle in Prielstedt gesehen hat. Auch dann wäre die Beweiswürdigung nicht zu beeinflussen. Zwischen der Tatzeit um 22:40 Uhr und der behaupteten Wahrnehmung liegen zwei Stunden; die Entfernung von 100 Kilometern lässt sich in dieser Zeit mit einem Kraftfahrzeug ohne Weiteres zurücklegen. Der Umstand ist damit ein Indiz, aus dem sich ein Aufenthalt des Angeklagten außerhalb von Gramelesch zur Tatzeit nicht ergibt. Einen solchen Schluss zu ziehen sieht sich die Kammer nicht veranlasst.
Nr. 3 Erwiesensein erfasst nur das Erwiesensein der behaupteten Tatsache, niemals das Gegenteil. Wer ablehnt, weil das Gegenteil schon feststehe, nimmt das Beweisergebnis vorweg und verstößt gegen das Verbot der Beweisantizipation. Die einzige Ausnahme steht in § 244 IV 2 StPO und gilt allein für den weiteren Sachverständigen.
Auf Be- oder Entlastung kommt es hier — anders als bei Nr. 6 — nicht an. Auch eine belastende Tatsache kann als erwiesen behandelt werden.
Wer nach Nr. 3 ablehnt, legt sich fest: Die Tatsache muss im Urteil festgestellt werden. Ergeht gleichwohl eine mit ihr unvereinbare Verurteilung, ist das Urteil in sich widersprüchlich.
Beschluss
Der Beweisantrag der Verteidigung vom heutigen Tage auf Vernehmung des Zeugen Holger Kortenbach wird abgelehnt.
Gründe
Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist schon erwiesen, § 244 III 3 Nr. 3 StPO. Die Kammer ist aufgrund der Aussage der Zeugin Nadine Reeker, der Bedienung der Gaststätte, davon überzeugt, dass der Angeklagte sich am 12. März 2024 von etwa 19:30 Uhr bis etwa 22:00 Uhr in der Gaststätte „Zur Schleuse“ aufgehalten und in dieser Zeit mindestens sechs Glas Bier getrunken hat. Die Kammer wird diese Tatsache ihrem Urteil zugrunde legen.