S3-29 · Der Beweisantrag — die Legaldefinition des § 244 III 1 StPO
Vor dem Schöffengericht Vörnhorst wird gegen Denis Farkas wegen Wohnungseinbruchdiebstahls verhandelt. Am dritten Verhandlungstag erklärt seine Verteidigerin Rechtsanwältin Ines Brackhoff zu Protokoll: „Ich stelle den Beweisantrag, den Zeugen Perl, wohnhaft in Prielstedt, zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte am 14. Januar 2026 um 21:30 Uhr nicht am Tatort gewesen sein kann.“ Auf Nachfrage der Vorsitzenden, wo Perl genau wohne und was er wahrgenommen habe, erklärt Brackhoff, mehr könne sie derzeit nicht mitteilen.
Wie muss das Gericht mit diesem Begehren umgehen?
Lösung
Es ist kein Beweisantrag — weder ist eine Tatsache behauptet noch ein Beweismittel bestimmt bezeichnet; verbeschieden wird gleichwohl durch Beschluss.
§ 244 III 1 StPO enthält seit dem 13. Dezember 2019 eine Legaldefinition. Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben, und wenn dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das Beweismittel die Tatsache belegen können soll. Vier Bausteine, die man in dieser Reihenfolge abfragt.
Die Beweistatsache ist etwas anderes als das Beweisziel. Behauptet werden muss ein Faktum, das der Zeuge wahrgenommen hat — „Farkas saß von 21:00 bis 23:00 Uhr in meiner Küche“. Was Brackhoff vorträgt, ist die erwünschte Schlussfolgerung: dass der Angeklagte nicht am Tatort gewesen sein „kann“. Schlüsse zieht das Gericht, nicht der Zeuge.
Das Beweismittel ist nicht bestimmt bezeichnet. Bei einem Zeugen müssen die Angaben so beschaffen sein, dass er eindeutig identifiziert und geladen werden kann. „Perl, wohnhaft in Prielstedt“ leistet das nicht. Wer die Anschrift nicht kennt, muss wenigstens den Weg beschreiben, auf dem sich der Zeuge zuverlässig ermitteln lässt.
Damit bleibt ein Beweisermittlungsantrag. Er wird nicht an § 244 III StPO gemessen, sondern allein an der Aufklärungspflicht des § 244 II StPO: Das Gericht muss ihm nur nachgehen, wenn die bekannten Umstände dazu drängen oder es nahelegen. Zur Aufklärungspflicht und zur Aufklärungsrüge im Einzelnen S3-39.
Vorher greift die Fürsorgepflicht. Steckt hinter der schiefen Formulierung erkennbar ein brauchbares Anliegen, weist die Vorsitzende darauf hin und gibt Gelegenheit zur Nachbesserung. Das gehört ins Protokoll — es entwertet später die Behauptung, man habe das Anliegen nicht verstanden.
Bleibt es dabei, wird trotzdem förmlich entschieden. Wer sein Begehren ausdrücklich „Beweisantrag“ nennt und auf Bescheidung besteht, erhält einen Gerichtsbeschluss nach §§ 244 VI 1, 34 StPO, in dem steht, dass kein Beweisantrag vorliegt und die Aufklärungspflicht nichts anderes gebietet. Der Beschluss lautet:
Beschluss
Der Antrag der Verteidigerin vom heutigen Tage auf Vernehmung des Zeugen Perl wird abgelehnt.
Gründe
Das Begehren ist kein Beweisantrag im Sinne des § 244 III 1 StPO. Es fehlt an der Behauptung einer bestimmten konkreten Tatsache: Dass der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort nicht gewesen sein „kann“, ist keine Wahrnehmung, sondern eine Schlussfolgerung. Welches Geschehen der Zeuge beobachtet haben soll, teilt der Antrag nicht mit. Es fehlt ferner an einem bestimmt bezeichneten Beweismittel; die Angabe „Perl, wohnhaft in Prielstedt“ ermöglicht weder die Identifizierung noch die Ladung, und die Verteidigerin hat auf Nachfrage erklärt, weitere Angaben nicht machen zu können.
Der Antrag ist danach als Beweisermittlungsantrag zu behandeln. Die Aufklärungspflicht nach § 244 II StPO gebietet die Ermittlung des Zeugen nicht. Weder die Akten noch der bisherige Verfahrensverlauf enthalten einen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit bei einer Person dieses Namens aufgehalten hat.