S3-28 · Vorhalt, Augenschein und die Erklärung nach § 257 StPO — Streitfall
Bei einem weiteren Zeugen geht der Vorsitzende anders vor. Der Zeuge Bruns erklärt zu allen Einzelheiten, er wisse nichts mehr. Der Vorsitzende liest ihm daraufhin über zwei Seiten aus dessen polizeilicher Vernehmung vor und fragt jeweils: „War das so?“ Bruns antwortet jedes Mal: „Wenn ich das gesagt habe, wird es stimmen.“ Das Urteil gibt die Angaben anschließend über eineinhalb Seiten wörtlich wieder und schreibt: „Der Zeuge Bruns hat seine polizeilichen Angaben bestätigt.“ Der Verteidiger hatte nach der Vernehmung nichts erklärt.
Trägt das Verfahren, und was hätte die Verteidigung tun müssen?
Lösung
Der Vorgang war der Sache nach eine vernehmungsersetzende Verlesung ohne Rechtsgrundlage; der Widerspruch war spätestens nach § 257 StPO anzubringen.
Der Vorhalt ist zulässig, weil Urteilsgrundlage die Reaktion bleibt. Diese Rechtfertigung trägt nur, wenn es eine Reaktion mit eigenem Erkenntniswert gibt. Eine pauschale Bestätigung ohne wiederkehrende Erinnerung — „wenn ich das gesagt habe, wird es stimmen“ — ist keine Aussage über die Tat, sondern eine Aussage über das eigene Aussageverhalten.
Verwertet das Gericht gleichwohl den vorgehaltenen Text, führt es in Wahrheit Urkundenbeweis und umgeht § 250 S. 2 StPO. Ein Verlesungsgrund nach § 251 StPO lag nicht vor — der Zeuge war anwesend und wurde vernommen. § 253 I StPO hätte den auf die Erinnerungslücke bezüglichen Teil gedeckt, nicht zwei Seiten am Stück, und auch dann wäre nur die Reaktion verwertbar gewesen.
Die Grenze zwischen zulässigem Vorhalt und verkappter Verlesung ist streitig und lässt sich nicht metrisch bestimmen. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob der Vernommene noch aus eigener Erinnerung antwortet oder nur noch das Vorgehaltene wiederholt; ein Teil der Literatur verlangt eine feste Umfangsgrenze, weil das Kriterium sonst allein in der Hand des Vorsitzenden liege. Die Umfangsgrenze hat sich nicht durchgesetzt, das Problem bleibt.
Für das Urteil folgt daraus eine Formulierungsregel, an der man den Fehler sofort erkennt: Wer schreibt „der Zeuge hat seine polizeilichen Angaben bestätigt“ und dann eineinhalb Seiten Protokolltext wiedergibt, legt die Umgehung offen. Wer die Angaben wirklich über die Aussage eingeführt hat, kann sie mit den Worten des Zeugen aus der Hauptverhandlung darstellen.
§ 257 I StPO ist der Ort, an dem die Verteidigung reagiert. Die Vorschrift ist mehr als eine Höflichkeitsregel: Sie markiert nach ständiger Rechtsprechung den spätesten Zeitpunkt für den Verwertungswiderspruch. Wer die Vernehmung ohne Erklärung verstreichen lässt, verliert alles, was der Disposition des Angeklagten unterliegt.
Nicht jeder Angriff ist allerdings widerspruchsabhängig. Die Verletzung der Beweiserhebungsform — Verlesung ohne Rechtsgrundlage, Umgehung des § 250 S. 2 StPO — betrifft nicht ein disponibles Verwertungsverbot, sondern das Verfahren selbst; sie ist von Amts wegen zu beachten und in der Revision auch ohne Widerspruch rügbar. Die saubere Verteidigung erklärt trotzdem nach § 257 II StPO zu Protokoll, was sie beanstandet — das kostet nichts und schafft die Tatsachengrundlage für § 344 II 2 StPO.
Wird die Erklärung nach § 257 I StPO überhaupt nicht ermöglicht, ist das ein Verfahrensfehler; das Urteil beruht darauf allerdings nur, wenn erkennbar ist, was der Angeklagte erklärt hätte und dass es Einfluss gehabt hätte. Deshalb ist die Rüge allein auf § 257 StPO gestützt fast nie erfolgreich — sie gehört zum Vortrag, nicht in dessen Zentrum.