S3-26 · § 254 StPO — das Geständnis aus dem Protokoll

Nurettin Yalcin ist wegen schwerer Brandstiftung angeklagt; er soll im Keller des Hauses Ravelring 22 in Escherkamp Feuer gelegt haben. Bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter am 09.01.2026 hat er nach ordnungsgemäßer Belehrung eingeräumt, das Feuer gelegt zu haben, und den Ablauf beschrieben; die Angaben stehen im richterlichen Vernehmungsprotokoll. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Escherkamp erklärt er über seinen Verteidiger, er mache von seinem Schweigerecht Gebrauch.

Kann das Geständnis in die Hauptverhandlung eingeführt werden?

Lösung

Ja — das richterliche Protokoll wird nach § 254 I StPO zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen.

§ 254 I StPO erlaubt die Verlesung von Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis.

Die Vorschrift betrifft nur den Angeklagten. Für Zeugen, Sachverständige und Mitbeschuldigte gilt § 251 StPO. Wird ein Mitbeschuldigter gesondert verfolgt und tritt er als Zeuge auf, gelten die Zeugenregeln — die Personenrolle entscheidet, nicht die frühere Bezeichnung in der Akte.

Dass Yalcin schweigt, ist keine Voraussetzung. § 254 I StPO greift auch, wenn er sich einlässt; das Schweigen macht die Verlesung nur praktisch bedeutsam. Umgekehrt darf aus der Verlesung nichts zulasten des Schweigenden hergeleitet werden, was über den Inhalt der früheren Erklärung hinausgeht.

Zuständig ist der Vorsitzende nach § 238 I StPO. Ein Gerichtsbeschluss ist nicht vorgesehen — § 251 IV StPO gilt für § 254 StPO nicht. Das ist eine beliebte Fehlerquelle in beide Richtungen: Der überflüssige Beschluss schadet nicht, der fehlende bei § 251 StPO schon.

Ein Selbstleseverfahren ist nach § 249 II 1 StPO ausgeschlossen. Verlesen wird laut, und zwar nur der Teil, der das Geständnis enthält:

Anordnung

Das Protokoll über die richterliche Vernehmung des Angeklagten vom 09.01.2026 (Bl. 88 bis 92 d. A.) wird auszugsweise, nämlich Bl. 90 unten bis Bl. 91 Mitte, zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen, § 254 I StPO.

Nach § 255 StPO sind Verlesung und Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen. Der Sitzungsvertreter stellt diesen Antrag regelmäßig, weil das Geständnis sonst keine Spur in den Förmlichkeiten hinterlässt.

Die Verlesung setzt eine verwertbare Erklärung voraus. War die Belehrung nach § 136 I 2 StPO unterblieben oder liegt ein Verstoß gegen § 136a StPO vor, hilft § 254 I StPO nicht — die Vorschrift regelt die Einführungsform, nicht die Verwertbarkeit.

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