S3-25 · Gedächtnisstütze und Widerspruchsbeseitigung, § 253 StPO
Vor dem Amtsgericht Immenlund geht es um eine Körperverletzung vor der Gaststätte am Quernstieg. Die Zeugin Elfriede Mommsen hat den Vorfall aus ihrem Fenster gesehen. In der Hauptverhandlung am 16.07.2026 schildert sie den Ablauf flüssig, sagt aber auf die Frage nach der Uhrzeit: „Das weiß ich beim besten Willen nicht mehr, das ist über vier Monate her.“ Bei der Polizei hatte sie am 06.03.2026 „gegen 23:20 Uhr“ angegeben; darauf kommt es an, weil der Angeklagte Danilo Kranz für die Zeit bis 23:00 Uhr ein Alibi hat.
Wie bekommt der Richter die Uhrzeit in die Verhandlung?
Lösung
Über § 253 I StPO — der auf die Uhrzeit bezügliche Teil der Niederschrift wird zur Unterstützung ihres Gedächtnisses verlesen.
§ 253 I StPO setzt dreierlei voraus: Ein Zeuge oder Sachverständiger erklärt, dass er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere; es liegt ein Protokoll über seine frühere Vernehmung vor; und verlesen wird nur der hierauf bezügliche Teil. Die Erinnerungslücke muss in der Vernehmung tatsächlich zutage treten — die Vorschrift erlaubt keine vorsorgliche Verlesung.
Anders als § 251 II StPO verlangt § 253 StPO kein richterliches Protokoll. Die polizeiliche Niederschrift genügt. Der Grund liegt im Zweck: Verlesen wird nicht, um den Inhalt zu beweisen, sondern um das Gedächtnis der anwesenden Zeugin zu stützen.
Daraus folgt das Entscheidende für die Urteilsgründe: Beweismittel bleibt die Aussage in der Hauptverhandlung, nicht die Urkunde. Sagt die Zeugin nach der Verlesung „ja, so war es, jetzt erinnere ich mich“, ist die Uhrzeit über ihre Aussage eingeführt. Sagt sie „das mag ich damals gesagt haben, ich weiß es aber immer noch nicht“, ist nichts gewonnen — die Verlesung erzeugt keine Erinnerung, die es nicht gibt.
§ 253 StPO ist deshalb kein Fall des § 250 S. 2 StPO: Die Vernehmung wird nicht ersetzt, sondern durchgeführt und lediglich unterstützt. Ein Gerichtsbeschluss ist nicht erforderlich; es handelt sich um eine Maßnahme der Sachleitung nach § 238 I StPO, die auf Beanstandung nach § 238 II StPO dem Gericht zur Entscheidung anfällt.
Ein Selbstleseverfahren scheidet aus. § 249 II 1 StPO nimmt die Fälle der §§ 253 und 254 StPO ausdrücklich aus — hier wird laut gelesen, in Gegenwart der Zeugin, deren Gedächtnis gestützt werden soll.
Nach § 255 StPO sind die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen. Ohne Antrag muss nichts vermerkt werden. Wird er gestellt, lautet der Eintrag:
Protokollvermerk
Auf Antrag des Verteidigers wird vermerkt: Der Zeugin Mommsen wurde der auf den Tatzeitpunkt bezügliche Teil des Protokolls über ihre polizeiliche Vernehmung vom 06.03.2026 (Bl. 44, Zeilen 8 bis 14 d. A.) zur Unterstützung ihres Gedächtnisses verlesen, § 253 I StPO.
Für die Verteidigung ist dieser Antrag ein Standardwerkzeug: Nur der Protokollvermerk macht später überprüfbar, welcher Teil verlesen wurde und ob die Zeugin ihre Angabe wirklich bestätigt hat.